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Diskriminierung bei der Wohnungssuche: Was das AGG dir gibt

Zuletzt geprüft am · Keine Rechtsberatung

Du hast dich auf zwanzig Wohnungen beworben und keine einzige Einladung bekommen. Eine Freundin mit gleichem Einkommen und gleichem Studium, aber einem anderen Nachnamen, hat vier. Oder der Vermieter fragt bei der Besichtigung nach deiner Religion. Oder die Absage kommt zwei Minuten, nachdem du erwähnt hast, dass du ein Kind hast. Vieles davon ist verboten, aber nur, wenn du weißt, was genau, und wenn du schnell genug bist. Hier steht, was das Gleichbehandlungsgesetz dir gibt, wo es Lücken hat, wie du Beweise sicherst und an wen du dich wendest. Der Text ist Orientierung, keine Rechtsberatung: Bei einem konkreten Fall hilft dir eine Antidiskriminierungsberatung oder ein Mieterverein.

Kurz gesagt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet, dich bei der Wohnungsvergabe wegen deiner Herkunft, deines Geschlechts, deiner Religion, einer Behinderung, deines Alters oder deiner sexuellen Identität zu benachteiligen (§ 19 Abs. 1 AGG). Kleine Vermieter sind teils ausgenommen, bei ethnischer Herkunft aber nicht. Bei Indizien muss der Vermieter beweisen, dass er nicht diskriminiert hat (§ 22 AGG). Ansprüche musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG).

Was das AGG bei der Wohnungssuche verbietet

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt in § 19, dass niemand bei einem Vertrag, der üblicherweise ohne Ansehen der Person geschlossen wird, wegen bestimmter Merkmale benachteiligt werden darf. Die Vermietung von Wohnraum ist ein solches Geschäft, sobald der Vermieter in größerer Zahl vermietet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Die geschützten Merkmale im Zivilrecht sind: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Die Weltanschauung, die im Arbeitsrecht geschützt ist, fehlt hier bewusst.

Verboten sind drei Formen. Die unmittelbare Benachteiligung: Du bekommst wegen eines Merkmals eine schlechtere Behandlung als jemand ohne dieses Merkmal, etwa keine Einladung wegen deines Namens. Die mittelbare Benachteiligung: Eine Regel klingt neutral, trifft aber vor allem eine geschützte Gruppe, etwa „nur an Bewerber mit deutscher Muttersprache“. Und die Belästigung: herabwürdigende Bemerkungen bei der Besichtigung, die ein feindliches Umfeld schaffen (§ 3 AGG).

Geschützte Merkmale nach § 19 AGG mit typischen Beispielen aus der Wohnungssuche und der Frage, ob das Verbot auch für kleine Vermieter gilt
MerkmalBeispiel aus der WohnungssucheAuch bei kleinen Vermietern?
Ethnische HerkunftKeine Rückmeldung auf Bewerbungen mit ausländisch klingendem Namen, „nur Deutsche“, Fragen nach dem Geburtsland der Eltern.Ja (§ 19 Abs. 2 AGG), außer bei Wohnen auf demselben Grundstück.
GeschlechtAbsage an Alleinerziehende, Bevorzugung von Männern bei einer Hausverwaltung, Anzüglichkeiten bei der Besichtigung.Nur, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet.
ReligionFrage nach Konfession, Absage wegen Kopftuch, „keine Muslime“.Nur bei mehr als 50 Wohnungen.
BehinderungAbsage an Rollstuhlfahrer trotz Erdgeschoss, Ablehnung wegen Assistenzhund.Nur bei mehr als 50 Wohnungen.
Alter„Nur für Senioren“, „keine Studenten“ ohne sachlichen Grund, Ablehnung Jüngerer als Bonitätsvermutung.Nur bei mehr als 50 Wohnungen.
Sexuelle IdentitätAbsage an ein gleichgeschlechtliches Paar, Fragen nach der Beziehung, die einem heterosexuellen Paar nicht gestellt würden.Nur bei mehr als 50 Wohnungen.

Wann das Gesetz nicht greift

Das AGG hat auf dem Wohnungsmarkt drei Ausnahmen, und die musst du kennen, bevor du ein Schreiben aufsetzt. Die erste betrifft kleine Vermieter: Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, handelt in der Regel nicht in großer Zahl, und § 19 Abs. 1 gilt für ihn nicht (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Das ist der private Eigentümer mit zwei Eigentumswohnungen, aber auch die Erbengemeinschaft mit drei Häusern. Bei Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität hast du gegen solche Vermieter keinen Anspruch aus dem AGG.

Die wichtigste Gegenausnahme: Bei der ethnischen Herkunft gilt das Verbot für alle zivilrechtlichen Verträge, unabhängig von der Zahl der Wohnungen (§ 19 Abs. 2 AGG). Wer dich wegen deines Namens oder deiner Herkunft ablehnt, kann sich nicht darauf berufen, nur eine Wohnung zu haben. Die zweite Ausnahme betrifft das Zusammenwohnen: Nutzen Vermieter oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück, entsteht ein besonderes Näheverhältnis, und das Verbot greift nicht (§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 AGG). Das ist die Einliegerwohnung im Haus der Vermieterin, aber auch die WG, die einen Mitbewohner sucht.

Die dritte Ausnahme steht in § 19 Abs. 3 AGG: Bei der Vermietung darf unterschiedlich behandelt werden, wenn es um sozial stabile Bewohnerstrukturen und ausgewogene Siedlungsstrukturen geht. Große Wohnungsunternehmen berufen sich darauf, wenn sie in einem Haus bewusst mischen. Ein Vermieter, der das tut, muss ein Konzept nennen können, nicht nur ein Gefühl.

Was bei WGs gilt

Eine WG, die dich beim Casting ablehnt, darf das aus fast jedem Grund, weil sie mit dir zusammenlebt. Das ist keine Lücke, sondern Absicht des Gesetzes. Wie du dort trotzdem gute Chancen hast, steht unter WG-Casting bestehen.

Welche Fragen ein Vermieter nicht stellen darf

Die meisten Diskriminierungen beginnen mit einer Frage, die nichts mit der Miete zu tun hat. Ein Vermieter darf wissen, ob du die Miete zahlen kannst, wie viele Personen einziehen und ob du Haustiere hast. Er darf nicht wissen, woher deine Eltern kommen, welcher Religion du angehörst, ob du schwanger bist oder mit wem du zusammenlebst. Solche Fragen sind in der Selbstauskunft unzulässig, und du darfst sie unbeantwortet lassen oder, nach der Rechtsprechung, sogar falsch beantworten, ohne dass der Vermieter daraus später einen Kündigungsgrund machen kann.

Die vollständige Liste der zulässigen und unzulässigen Fragen mit der Begründung für jede steht unter Selbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen, die Vorlage dazu im Lexikon unter Selbstauskunft. Für das AGG ist wichtig: Eine unzulässige Frage ist noch keine Diskriminierung. Sie wird zum Indiz, wenn nach der Antwort die Absage kommt. Deshalb notierst du solche Fragen mit Datum und Wortlaut, sobald du die Wohnung verlassen hast.

Wie du Indizien sammelst und die Beweislast kippst

Vor Gericht musst du normalerweise beweisen, was du behauptest. Das AGG dreht das um: Wenn du Indizien vorträgst, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss der Vermieter beweisen, dass kein geschütztes Merkmal der Grund war (§ 22 AGG). Du brauchst also keinen Beweis, sondern eine plausible Kette. Diese Kette baust du aus dem, was du ohnehin in der Hand hast, und aus einem Vergleich.

  1. 1

    Alles sichern, sofort

    Inserat als Bildschirmfoto mit Datum und URL, deine Nachricht, die Antwort oder das Ausbleiben der Antwort, den Zeitpunkt der Absage. Portale löschen Inserate nach der Vermietung, und dann ist die Formulierung weg.

  2. 2

    Gedächtnisprotokoll schreiben

    Direkt nach einer Besichtigung oder einem Telefonat: Wer hat was gesagt, in welcher Reihenfolge, wer war dabei. Mit Datum und Uhrzeit. Ein Protokoll vom selben Tag hat vor Gericht Gewicht, eine Erinnerung von nächster Woche kaum.

  3. 3

    Zeugen benennen

    Wer bei der Besichtigung dabei war oder das Telefonat mitgehört hat, schreibt ebenfalls auf, was gesagt wurde. Nimm zu Besichtigungen jemanden mit, wenn du schon einmal eine seltsame Frage erlebt hast.

  4. 4

    Testing durchführen

    Die Methode, die Gerichte anerkennen: Eine zweite Person mit vergleichbarem Profil, aber ohne das Merkmal, bewirbt sich auf dasselbe Inserat, mit ähnlicher Nachricht, gleichem Einkommen, gleichem Zeitpunkt. Bekommt sie eine Einladung und du nicht, ist das ein Indiz. Antidiskriminierungsberatungen helfen dabei, ein Testing sauber aufzusetzen.

  5. 5

    Muster erkennen

    Führe eine Liste deiner Bewerbungen: Datum, Portal, Vermieter, Antwort. Zwanzig Bewerbungen ohne eine einzige Einladung bei sonst passendem Profil sind allein noch kein Beweis, aber zusammen mit einem Testing werden sie zu einem.

  6. 6

    Nichts löschen, nichts drohen

    Keine wütende Nachricht an den Vermieter, keine Bewertung im Netz, bevor du beraten wurdest. Alles, was du jetzt schreibst, wird später gelesen.

Testing nur mit echten Personen

Ein Testing ist legal, solange eine echte Person mit echten Angaben schreibt und nicht ernsthaft mieten muss. Erfundene Identitäten, falsche Einkommensnachweise oder gefälschte Ausweise sind keine Testings, sondern Straftaten, und sie machen deinen ganzen Fall kaputt. Frag vorher eine Beratungsstelle, wie sie es aufsetzen würde.

Was du verlangen kannst

Die Wohnung selbst kannst du nicht einklagen. Das Gesetz zwingt niemanden, einen Vertrag mit dir zu schließen, wenn die Wohnung inzwischen an jemand anderen vermietet ist. Was du hast, steht in § 21 AGG, und es sind vier Dinge.

  • BeseitigungDie Benachteiligung wird abgestellt. Bei einem diskriminierenden Inserat heißt das, das Inserat wird geändert oder gelöscht. Bei einer noch nicht vergebenen Wohnung kann es heißen, dass du in das Auswahlverfahren aufgenommen wirst (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG).
  • UnterlassungWenn weitere Benachteiligungen zu erwarten sind, etwa bei einer Hausverwaltung mit vielen Wohnungen, kannst du verlangen, dass sie das künftig unterlässt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG).
  • SchadensersatzDer messbare Schaden: Wenn du wegen der Absage eine teurere Wohnung nehmen musstest, ist die Differenz ein Schaden. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Benachteiligung zu vertreten hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGG).
  • EntschädigungGeld für den Schaden, der sich nicht messen lässt: die Herabwürdigung selbst. Das Gesetz nennt keine Summe, sondern verlangt eine angemessene Entschädigung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG). Sie ist der Anspruch, der in der Praxis am häufigsten geltend gemacht wird.

Der Weg beginnt nicht vor Gericht, sondern mit einem Schreiben an den Vermieter. Es beschreibt den Vorgang, benennt das Merkmal, nennt die Ansprüche und setzt eine Frist. Das Schreiben ist auch das Dokument, das die Zwei-Monats-Frist wahrt, dazu gleich mehr.

Ansprüche nach dem AGG geltend machen
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Vermieter oder Hausverwaltung]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Geltendmachung von Ansprüchen nach § 21 AGG, Wohnung [Straße, Hausnummer, Lage], Inserat vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] habe ich mich über [Portal] auf die oben genannte Wohnung beworben. [Kurze Schilderung: Absage am (Datum) mit dem Wortlaut „…“ / keine Einladung, während eine Testperson mit vergleichbarem Profil am (Datum) eingeladen wurde / Frage nach (Merkmal) bei der Besichtigung am (Datum), Absage am (Datum).]

Diese Indizien lassen vermuten, dass ich wegen [Merkmal, z. B. meiner ethnischen Herkunft] benachteiligt wurde. Das ist nach § 19 AGG unzulässig. Nach § 22 AGG obliegt es Ihnen, darzulegen, dass kein in § 1 AGG genannter Grund die Entscheidung beeinflusst hat.

Ich mache hiermit fristwahrend Ansprüche nach § 21 AGG geltend, insbesondere auf eine angemessene Entschädigung, und fordere Sie auf, mir bis zum [Datum, zwei Wochen ab Zugang] mitzuteilen, aus welchen Gründen meine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.

Ich behalte mir vor, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie einen Antidiskriminierungsverband einzuschalten und die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

Warum die Zwei-Monats-Frist über alles entscheidet

Alle Ansprüche aus § 21 AGG, also Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung, musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG). Die Frist beginnt mit der Absage oder, wenn keine kommt, mit dem Zeitpunkt, an dem du von der Benachteiligung erfährst, etwa wenn die Wohnung als vermietet gekennzeichnet wird oder das Testing das Ergebnis zeigt. Zwei Monate sind kurz, wenn du gleichzeitig weiter suchst, und die meisten Fälle scheitern nicht an der Beweislage, sondern an dieser Frist.

Geltend machen heißt: schriftlich, mit Zugang beim Vermieter. Eine E-Mail reicht dafür, sicherer ist ein Brief per Einwurf-Einschreiben. Das Schreiben muss nicht perfekt sein, es muss nur klar sagen, dass du wegen einer Benachteiligung Ansprüche nach dem AGG erhebst. Die Details kannst du nachreichen. Wer beraten werden will, macht das in den ersten zwei Wochen, damit die Beratung nicht die Frist frisst.

Ausnahme von der Frist

Die Frist gilt nicht, wenn du ohne Verschulden daran gehindert warst, sie einzuhalten, etwa weil dich der Vermieter über den wahren Grund getäuscht hat und du ihn erst später erfahren hast. Verlass dich nicht darauf. Rechne vom Tag der Absage.

Wer dir hilft

Du musst das nicht allein sortieren. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos, hilft bei der Einschätzung, ob dein Fall unter das AGG fällt, und vermittelt zwischen dir und dem Vermieter, wenn du das willst (§ 27 AGG). Sie ist erreichbar über antidiskriminierungsstelle.de, telefonisch und schriftlich. Sie vertritt dich nicht vor Gericht, aber sie sagt dir, ob es sich lohnt, und wer es tun kann.

  • Antidiskriminierungsstelle des BundesErste Anlaufstelle. Kostenlose Beratung, Einschätzung des Falls, auf Wunsch eine Stellungnahme gegenüber dem Vermieter. Kennt die Rechtsprechung und die Beratungsstellen vor Ort.
  • AntidiskriminierungsverbändeÖrtliche Beratungsstellen, die dich nach § 23 AGG in Verhandlungen und vor dem Amtsgericht als Beistand begleiten dürfen. Viele helfen beim Testing und beim Schreiben an den Vermieter. Die Adressen nennt dir die Antidiskriminierungsstelle.
  • MietervereinWenn du Mitglied bist oder wirst, prüft der Mieterverein das Schreiben und übernimmt oft die Korrespondenz. Bei Diskriminierung durch eine Hausverwaltung kennt er den Gegner meist schon.
  • Beratungshilfe und ProzesskostenhilfeMit wenig Einkommen bekommst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für eine anwaltliche Erstberatung. Für ein Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe. Beides beantragst du beim Amtsgericht an deinem Wohnort.

Was der Such-Agent dagegen ausrichten kann

Ein Such-Agent macht keinen Vermieter fairer. Was er ändert, ist der Spielraum für Ausreden. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt versteckt sich fast immer hinter „schon vergeben“ und „die Unterlagen waren nicht vollständig“. Beides fällt weg, wenn du innerhalb der ersten Stunde nach Veröffentlichung eine komplette Bewerbung geschickt hast.

Dein Such-Agent beobachtet Kleinanzeigen, ImmoScout24, Immowelt, immobilien.de und WG-Gesucht und schreibt dir eine E-Mail, sobald ein passendes Inserat online geht. Mit einer vorbereiteten Mappe aus dem Text Die komplette Bewerbermappe und einem Anschreiben, das nur noch den Bezug auf das Inserat braucht, bist du unter den Ersten mit vollständigen Unterlagen. Wer dich dann nicht einlädt, hat weniger Gründe, die nichts mit dir zu tun haben. Wenn dein Problem eher die fehlende Bonität ist als ein Merkmal, hilft dir Wohnung ohne Schufa oder mit negativem Eintrag.

Schnell und vollständig, damit die Ausrede fehlt

Du kannst nicht steuern, wie ein Vermieter über deinen Namen denkt. Du kannst steuern, dass deine Bewerbung als eine der ersten und vollständigsten auf seinem Tisch liegt. Lege einen Such-Agenten mit Budget, Stadtteilen und Einzugsdatum an: Er schreibt dir bei jedem neuen Inserat eine E-Mail, und deine Nachricht an den Vermieter geht raus, bevor der Stapel groß ist.

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Häufige Fragen

Ist eine Absage ohne Begründung schon Diskriminierung?
Nein. Ein Vermieter muss seine Auswahl nicht begründen und darf sich frei entscheiden, solange kein geschütztes Merkmal der Grund ist. Diskriminierung liegt vor, wenn die Absage oder die fehlende Einladung an Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität hängt. Dafür brauchst du Indizien, etwa eine verräterische Formulierung oder ein Testing.
Darf ein Inserat „nur an Deutsche“ oder „keine Familien“ sagen?
„Nur an Deutsche“ oder „keine Ausländer“ ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und nach § 19 Abs. 2 AGG auch bei kleinen Vermietern unzulässig. „Keine Familien“ ist nicht direkt ein geschütztes Merkmal, kann aber eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, weil Alleinerziehende überwiegend Frauen sind. Mach ein Bildschirmfoto mit Datum, bevor das Inserat verschwindet.
Gilt das AGG auch für WGs?
Praktisch kaum. Eine WG, die mit dir zusammenwohnt, fällt unter die Ausnahme für Wohnraum auf demselben Grundstück (§ 19 Abs. 5 AGG), und sie vermietet auch nicht in großer Zahl. Eine WG darf also frei entscheiden, mit wem sie zusammenleben will. Anders ist es bei gewerblichen Anbietern von WG-Zimmern oder Wohnheimen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt?
Das Gesetz nennt keinen Betrag, sondern spricht von einer angemessenen Entschädigung in Geld (§ 21 Abs. 2 AGG). Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Benachteiligung. Gerichte haben in Wohnungsfällen Beträge zugesprochen, die im Bereich einiger Monatsmieten liegen können. Einen Anspruch auf die Wohnung selbst gibt es nicht.
Muss ich mit einem Anwalt vor Gericht ziehen?
Nicht sofort. Der erste Schritt ist ein Schreiben an den Vermieter, mit dem du die Ansprüche geltend machst und die Frist wahrst. Beratung bekommst du kostenlos bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und bei örtlichen Antidiskriminierungsverbänden, die dich nach § 23 AGG auch vor dem Amtsgericht begleiten dürfen. Ein Anwalt kommt ins Spiel, wenn der Vermieter nicht reagiert.

Quellen und Gesetzestexte

Begriffe aus dem Mietlexikon

Dazu passt

  • Selbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen

    Einkommen ja, Schwangerschaft nein. Welche Fragen zulässig sind, bei welchen du schweigen oder sogar falsch antworten darfst und wie du das Formular trotzdem überzeugend ausfüllst.

  • Wohnung ohne Schufa oder mit negativem Eintrag

    Ein Eintrag ist kein Ausschluss. Welche Wege realistisch sind, welche Angebote du meiden solltest und wie du einen Vermieter trotzdem überzeugst.

  • Das Bewerbungsanschreiben

    Auf ein Inserat kommen in gefragten Lagen Dutzende Anfragen. Wie ein Anschreiben aussieht, das gelesen wird, und wie dein Such-Agent dir den ersten Entwurf abnimmt.