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Hund oder Katze in der Mietwohnung: Was der Vermieter verbieten darf

Zuletzt geprüft am · Keine Rechtsberatung

Der Hund ist schon da, oder die Katze aus dem Tierheim soll bald einziehen, und im Mietvertrag steht ein Satz, der beides zu verbieten scheint. Die gute Nachricht: Viele dieser Sätze sind unwirksam, und bei den übrigen muss der Vermieter abwägen statt einfach abzulehnen. Die weniger gute: Ein Hund, den du ohne Frage hältst, kann dich die Wohnung kosten. Hier steht, welche Tiere du immer halten darfst, wann du fragen musst, was in den Antrag gehört und wer zahlt, wenn das Tier die Tür zerkratzt.

Kurz gesagt

Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche oder Zierfische darfst du immer halten. Ein Mietvertrag, der Hunde und Katzen pauschal verbietet, ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12). Wirksam ist dagegen ein Erlaubnisvorbehalt: Dann musst du fragen, und der Vermieter muss deine Interessen gegen seine und die der Nachbarn abwägen. Ohne sachlichen Grund darf er nicht Nein sagen.

Welche Tiere darf ich ohne zu fragen halten?

Das Gesetz kennt keinen Paragrafen zur Tierhaltung. Es gibt nur § 535 BGB, der dir den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zusichert, und die Frage, was dazugehört. Die Gerichte haben sie über Jahrzehnte so beantwortet: Kleintiere gehören dazu, immer. Gemeint sind Tiere, die in Käfig, Aquarium oder Terrarium leben, die Wohnung nicht verlassen, niemanden stören und keine Schäden verursachen: Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Wellensittiche, Zierfische, Schildkröten, ungiftige Schlangen. Für sie brauchst du keine Erlaubnis, und ein Vertrag, der sie verbietet, ist in diesem Punkt unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat das bereits 2007 entschieden, als eine Klausel jede Tierhaltung ohne Ausnahme von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte. Weil sie auch Kleintiere erfasste, benachteiligte sie den Mieter unangemessen und war insgesamt unwirksam (§ 307 BGB). Wo die Grenze des Kleintiers liegt, ist eine Frage der Störung: Ein Frettchen riecht, ein Papagei schreit, eine Vogelspinne kann entkommen. Für solche Tiere gilt die Abwägung wie bei Hund und Katze.

Übersicht, für welche Tiere in der Mietwohnung eine Erlaubnis des Vermieters nötig ist
TierErlaubnis nötig?Warum
Hamster, Meerschweinchen, KaninchenNeinKleintier im Käfig, vertragsgemäßer Gebrauch. Ein Verbot im Vertrag ist unwirksam.
Wellensittich, KanarienvogelNeinKleintier. Bei lauten Großpapageien kippt die Einordnung, weil die Nachbarn betroffen sind.
Zierfische, Schildkröte, ungiftige SchlangeNeinLeben im Aquarium oder Terrarium und stören niemanden. Bei sehr großen Aquarien kann die Statik ein Thema sein, nicht das Tier.
KatzeKommt auf den Vertrag anPauschales Verbot unwirksam, Erlaubnisvorbehalt wirksam. Schweigt der Vertrag: Abwägung, meist zugunsten der Wohnungskatze.
HundKommt auf den Vertrag anWie Katze. Bei der Abwägung zählen Größe, Rasse, Wohnungsgröße und die Lage im Haus stärker.
ListenhundJa, praktisch immerRassen, die das Landesrecht als gefährlich einstuft, brauchen ohnehin behördliche Auflagen. Vermieter dürfen sie mit Verweis auf die Nachbarn eher ablehnen.
Frettchen, Großpapagei, Reptilien mit GeruchJaKein Kleintier im Sinne der Rechtsprechung, weil Geruch oder Lärm über die Wohnung hinausgehen.
Giftschlange, VogelspinneJaGefährliche Tiere. Der Vermieter darf sie ablehnen, in mehreren Bundesländern ist die Haltung zusätzlich genehmigungspflichtig.
Assistenzhund, BlindenführhundFormal ja, Ablehnung praktisch ausgeschlossenDas Interesse des Mieters überwiegt in der Abwägung fast immer. Fragen ja, aber ein Nein hält vor Gericht kaum.

Ist ein Haustierverbot im Mietvertrag wirksam?

Fast alle Mietverträge sind Formularverträge, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vermieter für viele Mieter benutzt. Für sie gilt § 307 BGB: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie dich entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Genau das hat der Bundesgerichtshof für den Satz „Die Haltung von Hunden und Katzen ist nicht gestattet“ entschieden (Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12). Ein generelles Verbot lässt keinen Raum für den Einzelfall, obwohl der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein kann, die Haltung zu erlauben. Deshalb ist die Klausel unwirksam, und zwar ganz, nicht nur teilweise.

Unwirksam heißt aber nicht, dass du jetzt jedes Tier halten darfst. Fällt die Klausel weg, gilt das Gesetz, also die Abwägung nach § 535 BGB. Der Vermieter darf Nein sagen, wenn seine Gründe schwerer wiegen als deine. Nur pauschal darf er es nicht.

Wirksam ist der Erlaubnisvorbehalt: „Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Damit musst du fragen, bevor das Tier einzieht. Der Vermieter darf die Zustimmung aber nicht willkürlich verweigern; er muss nach billigem Ermessen entscheiden und deine Interessen berücksichtigen. Wirksam ist auch eine Klausel, die die Zustimmung an sachliche Bedingungen knüpft, etwa an eine Haftpflichtversicherung. Was die Hausordnung zu Tieren sagt, gilt nur, wenn sie Vertragsbestandteil ist, und auch dann nicht strenger als der Vertrag selbst.

  • „Tierhaltung ist nicht gestattet“Unwirksam. Erfasst Kleintiere und lässt keinen Einzelfall zu.
  • „Hunde und Katzen sind nicht gestattet“Unwirksam nach dem Urteil von 2013. Es gilt die gesetzliche Abwägung.
  • „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“Unwirksam, wenn die Klausel keine Ausnahme für Kleintiere macht. Sonst wirksam als Erlaubnisvorbehalt.
  • „Hunde und Katzen nur mit Zustimmung, die aus sachlichem Grund verweigert werden kann“Wirksam. Du musst fragen, der Vermieter muss begründen.
  • Individuell verhandelt und handschriftlich ergänztWas ihr beide ausdrücklich ausgehandelt habt, ist keine AGB. Ein so vereinbartes Verbot kann halten. Lies den Vertrag, bevor du unterschreibst.

Wann darf der Vermieter Nein sagen?

Der Bundesgerichtshof hat 2013 auch gesagt, worauf es bei der Abwägung ankommt: Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, Anzahl und Personen der anderen Bewohner, bisherige Handhabung im Haus, besondere Bedürfnisse des Mieters und der Nachbarn. Kein Punkt entscheidet allein. Ein ruhiger Mittelgroßer in einer 80-m²-Wohnung mit Garten nebenan ist ein anderer Fall als drei Hunde im Einzimmerappartement im vierten Stock ohne Aufzug.

  • Spricht für dichKleiner oder ruhiger Hund, eine einzelne Wohnungskatze, genug Platz, Erdgeschoss oder Aufzug, andere Tiere im Haus, die geduldet werden, ein Assistenzhund, Haftpflicht vorhanden, du bist tagsüber erreichbar oder das Tier ist nicht allein.
  • Spricht gegen dichSehr große oder als gefährlich eingestufte Rasse, mehrere Tiere, sehr kleine Wohnung, nachgewiesene Allergie eines Nachbarn, Beschwerden über frühere Tiere, Verstöße gegen die Hausordnung, kein Auslauf in der Nähe.
  • Zählt nichtDie persönliche Abneigung des Vermieters gegen Tiere, ein Verbot „aus Prinzip“, die Sorge vor Schäden ohne konkreten Anhaltspunkt. Dafür gibt es Kaution und Haftpflicht.

Bei Assistenzhunden und Blindenführhunden kippt die Abwägung regelmäßig zugunsten des Mieters, weil das Tier keine Freizeitfrage ist, sondern eine Frage der Teilhabe. Gerichte haben Vermieter wiederholt zur Zustimmung verpflichtet. Beantrage die Erlaubnis trotzdem, mit dem Nachweis der Ausbildung oder der ärztlichen Bescheinigung, damit die Sache schriftlich geklärt ist, bevor jemand im Haus sich beschwert.

Was andere Mieter im Haus dürfen, zählt

Duldet der Vermieter im Haus seit Jahren zwei Hunde und eine Katze, kann er dir denselben Hund kaum verweigern. Das Verhalten gegenüber den anderen Mietern ist ein Abwägungskriterium. Ein Rundgang durchs Treppenhaus und ein Gespräch mit den Nachbarn vor dem Antrag lohnen sich, und im Antrag darf der Hinweis stehen.

Wie beantrage ich die Erlaubnis?

Der Antrag ist eine kurze, sachliche Nachricht an den Vermieter oder die Hausverwaltung, schriftlich, damit du später etwas in der Hand hast. Er nimmt dem Vermieter die Arbeit ab, sich die Abwägung selbst zusammenzusuchen: Du lieferst die Punkte, die für dich sprechen, und beantwortest die Fragen, die er stellen würde, bevor er sie stellt.

  • Das TierArt, Rasse, Größe, Alter, Anzahl. Bei einem Hund: Gewicht, Wesen, ob er ausgebildet ist. Ein Foto schadet nicht.
  • Die BetreuungWie lange das Tier allein ist, wer sich kümmert, wo der Auslauf stattfindet. Das entkräftet die Sorge vor Lärm und Verschmutzung.
  • Die AbsicherungTierhalterhaftpflicht mit Deckungssumme, Hundesteuer angemeldet, bei Listenhunden der Sachkundenachweis oder die behördliche Erlaubnis.
  • Die ZusagenTreppenhaus sauber halten, Leine im Haus, keine Hinterlassenschaften im Hof, Schäden auf eigene Kosten beseitigen. Das sind die Punkte, auf die der Vermieter ohnehin hinauswill.
  • Die FristEine Bitte um Antwort bis zu einem Datum, zwei bis drei Wochen ab Zugang. Ohne Frist bleibt der Antrag liegen.
Antrag auf Erlaubnis zur Hundehaltung
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer, Lage der Wohnung]
[PLZ Ort]

[Vermieter oder Hausverwaltung]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Erlaubnis zur Haltung eines Hundes in der Wohnung [Straße, Hausnummer, Lage]

Sehr geehrte Frau [Name], sehr geehrter Herr [Name],

ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der von mir gemieteten Wohnung gemäß § [Nummer] des Mietvertrags.

Es handelt sich um [Rasse oder Mischling], [Alter], etwa [Gewicht] kg, [ruhig, stubenrein, nicht bellfreudig]. Der Hund ist tagsüber [nicht länger als X Stunden allein / wird von ... betreut]. Auslauf findet [im Park ..., außerhalb des Grundstücks] statt.

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [Betrag] € besteht; die Police lege ich bei. Der Hund ist bei der Stadt zur Hundesteuer angemeldet.

Ich sichere Ihnen zu, den Hund im Treppenhaus und auf dem Grundstück an der Leine zu führen, Verunreinigungen sofort zu beseitigen und für Schäden, die durch den Hund entstehen, aufzukommen.

Ich bitte Sie um eine schriftliche Antwort bis zum [Datum]. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon, E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

Kommt ein Nein, verlange die Begründung. Ist sie nicht sachlich, etwa „grundsätzlich keine Hunde im Haus“, kannst du auf die Abwägungspflicht verweisen und den Mieterverein einschalten. Kommt gar keine Antwort, ist das keine Zustimmung. Schweigen ersetzt die Erlaubnis nicht, und ein Hund, der trotzdem einzieht, ist bis zur Klärung vertragswidrig gehalten.

Kann der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?

Eine erteilte Erlaubnis bindet den Vermieter. Widerrufen darf er sie nur aus wichtigem Grund, also wenn sich die Umstände ändern, die er bei der Zustimmung berücksichtigt hat: Der Hund beißt, bellt stundenlang, verschmutzt das Treppenhaus wiederholt, oder es stellt sich heraus, dass die Angaben im Antrag falsch waren. Vorher muss er dich in der Regel abmahnen und dir Gelegenheit geben, das Problem abzustellen. Dass ein neuer Nachbar Tiere nicht mag, ist kein wichtiger Grund.

Anders liegt es, wenn die Erlaubnis von vornherein befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt wurde. Ein Vorbehalt, der die Gründe nennt, aus denen widerrufen werden darf, ist zulässig. Ein Formular, das den Widerruf „jederzeit und ohne Angabe von Gründen“ erlaubt, benachteiligt dich unangemessen und hält nach der Rechtsprechung in der Regel nicht (§ 307 BGB). Lies deshalb die Zustimmung genau, bevor du das Tier holst, und bitte um eine Fassung ohne Vorbehalt, wenn möglich.

Kein Tier vor der Zustimmung

Die häufigste Eskalation läuft so: Der Hund zieht ein, weil „der Vermieter sich schon nicht querstellt“, die Nachbarin beschwert sich, die Hausverwaltung mahnt ab, und plötzlich steht eine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs im Briefkasten. Ob sie hält, entscheidet Monate später ein Gericht. Der Antrag vor dem Einzug kostet einen Brief und zwei Wochen. Die Kündigung kostet die Wohnung.

Wer haftet, wenn das Tier etwas beschädigt?

Du, und zwar in zwei Richtungen. Für Schäden an der Wohnung haftest du als Mieter, wenn sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (§ 538 BGB). Eine zerkratzte Tür, ein durch Urin verfärbtes Parkett, ein zerfetzter Teppichboden sind keine normale Abnutzung, auch wenn der Hund nur getan hat, was Hunde tun. Der Vermieter darf die Beseitigung verlangen oder die Kosten von der Kaution abziehen. Ein paar Kratzer im Lack nach zehn Jahren Mietzeit sind dagegen Abnutzung, die mit der Miete abgegolten ist.

Für Schäden, die dein Tier anderen zufügt, gilt § 833 BGB: Der Halter eines Haustiers haftet für Schäden, die das Tier verursacht, auch ohne eigenes Verschulden. Das ist die Gefährdungshaftung. Der Hund reißt den Nachbarn um, die Katze verwüstet die Wohnung darunter nach einem Sprung vom Balkon, das Kaninchen nagt das Ladekabel des Besuchs durch: Du zahlst. Bei Personenschäden können das Beträge sein, die ein Leben lang nachwirken.

Deshalb die Versicherungsfrage. Kleintiere und Katzen sind über eine normale Privathaftpflicht mitversichert, in fast allen Tarifen. Hunde nicht: Für sie brauchst du eine eigene Hundehalterhaftpflicht, die in mehreren Bundesländern ohnehin Pflicht ist. Achte darauf, dass Mietsachschäden eingeschlossen sind, sonst zahlt die Versicherung zwar den Nachbarn, aber nicht das Parkett.

Was gilt bei Kaution und Auszug?

Eine Tierkaution über die drei Nettokaltmieten hinaus darf der Vermieter nicht verlangen (§ 551 Abs. 1 BGB). Die normale Kaution sichert auch Tierschäden, und wie sie angelegt wird und was in den Vertrag gehört, steht unter Mietvertrag und Kaution. Was der Vermieter bei einer Zusage an Bedingungen knüpfen darf, ist eine andere Frage: Eine Vereinbarung, dass du bei Auszug die Tierhaare aus den Teppichböden entfernen lässt oder Kratzspuren beseitigst, ist zulässig, weil sie nur das wiederholt, was ohnehin gilt.

Beim Auszug gilt der gleiche Maßstab wie ohne Tier: normale Abnutzung ist deine Sache nicht, echte Schäden schon. Was die Unterschiede sind und wie die Übergabe ohne Streit läuft, steht unter Wohnungsübergabe beim Auszug. Bei Tieren kommt ein Punkt dazu, den viele unterschätzen: Geruch. Ein Katzenklo, das jahrelang an derselben Stelle stand, hinterlässt Spuren im Estrich, die eine Grundreinigung nicht beseitigt. Das ist ein Schaden, und er ist teuer. Wechsle den Standort, lüfte, und nimm das Thema ernst, bevor der Übergabetermin es für dich tut.

Das Einzugsprotokoll gilt auch für Kratzer

Wer mit Hund einzieht, hält beim Einzugsprotokoll besonders sorgfältig fest, welche Kratzer, Flecken und Gebrauchsspuren schon da waren. Beim Auszug wird sonst jede Spur dem Tier zugerechnet, und der Vermieter muss zwar beweisen, dass der Schaden von dir stammt, aber ohne Protokoll fällt ihm das leicht.

Mit Tier suchen: früh und ehrlich

Mit Hund oder Katze ist die Wohnungssuche schwerer, nicht weil das Recht gegen dich wäre, sondern weil viele Vermieter bei dreißig Bewerbungen den Bewerber ohne Tier nehmen. Dein bester Hebel ist Tempo: Wer als Erster eine vollständige Bewerbung schickt, in der das Tier offen und mit Haftpflicht genannt wird, kommt zur Besichtigung, bevor die Auswahl groß ist.

Dein Such-Agent beobachtet Kleinanzeigen, ImmoScout24, Immowelt, immobilien.de und WG-Gesucht und schreibt dir eine E-Mail, sobald ein passendes Inserat online geht. Ob Tiere erwünscht sind, steht oft im Inseratstext; das Original-Inserat ist in jedem Treffer verlinkt. In das Anschreiben, das der Such-Agent dir als Entwurf vorschlägt, gehört der Hund in den ersten Absatz, nicht ins Kleingedruckte.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich den Hund ohne Erlaubnis halte?
Steht ein wirksamer Erlaubnisvorbehalt im Vertrag und du fragst nicht, ist die Haltung vertragswidrig. Der Vermieter kann dich abmahnen und auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Hältst du das Tier trotz Abmahnung weiter, riskierst du eine ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hättest du die Erlaubnis bekommen müssen, ist die Kündigung angreifbar, aber du willst diesen Streit nicht führen. Frag vorher.
Darf ich eine Katze in der Wohnung halten, wenn im Vertrag nichts zu Tieren steht?
Schweigt der Vertrag, gilt § 535 BGB: Erlaubt ist, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das eine Abwägung im Einzelfall, bei der eine einzelne Wohnungskatze in einer normal großen Wohnung meist erlaubt ist. Ganz sicher bist du erst mit einer schriftlichen Zustimmung, und höflich fragen kostet nichts.
Darf der Vermieter für die Tierhaltung mehr Miete oder eine höhere Kaution verlangen?
Eine höhere Kaution nicht: Die Grenze von drei Nettokaltmieten gilt auch mit Hund (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung über einen kleinen Zuschlag zur Miete für eine erlaubnispflichtige Tierhaltung ist rechtlich möglich, wenn du zustimmst; verlangen kann er sie nicht einseitig. Bei einem Kleintier ist jede Gegenleistung ausgeschlossen, weil du dafür keine Erlaubnis brauchst.
Muss ich meinen Hund anmelden?
Ja, bei der Gemeinde für die Hundesteuer, meist innerhalb weniger Wochen nach Anschaffung oder Zuzug. Die Höhe ist kommunal geregelt. In mehreren Bundesländern ist außerdem eine Hundehalterhaftpflicht Pflicht, teils für alle Hunde, teils nur für bestimmte Rassen oder ab einer bestimmten Größe. Der Vermieter hat mit beidem nichts zu tun, aber er darf nach der Haftpflicht fragen, bevor er die Erlaubnis gibt.
Gilt die Erlaubnis für den Hund auch für einen zweiten Hund?
Nein. Eine Erlaubnis bezieht sich auf das konkrete Tier oder die konkrete Anzahl, die du beantragt hast. Ein zweiter Hund, ein Wurf Kätzchen oder ein deutlich größeres Nachfolgetier brauchen eine neue Zustimmung. Bei einem vergleichbaren Nachfolgetier nach dem Tod des ersten sehen Gerichte den Vermieter meist in der Pflicht, wieder zuzustimmen, sicher ist eine neue Anfrage.

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