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Provision

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Was Provision bedeutet, wo der Begriff im Gesetz steht und was für dich als Mieterin oder Mieter daraus folgt.

Definition

Die Provision ist das Honorar eines Wohnungsvermittlers für den Abschluss eines Mietvertrags. Nach § 3 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes darf sie höchstens zwei Monatskaltmieten plus Umsatzsteuer betragen und ist nur fällig, wenn der Vertrag durch die Vermittlung zustande kommt; wer sie zahlt, regelt das Bestellerprinzip.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz setzt der Provision drei Grenzen. Erstens die Höhe: höchstens zwei Monatsmieten ohne Betriebskosten, zuzüglich Umsatzsteuer, also 2,38 Kaltmieten (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Zweitens der Erfolg: Fällig wird sie nur, wenn durch die Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt (§ 2 Abs. 2 WoVermRG); Besichtigungen oder Exposés kosten nichts. Drittens der Besteller: Seit 2015 zahlt, wer den Makler beauftragt hat, bei Mietwohnungen also fast immer der Vermieter (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).

Für dich bedeutet das: Ein Inserat, das von dir als Suchendem eine Provision verlangt, obwohl der Makler die Wohnung vom Vermieter hat, ist rechtswidrig. Ebenso Forderungen wie „Bearbeitungsgebühr“, „Vertragsausfertigungspauschale“ oder „Besichtigungsgebühr“. Zahle nichts, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist, und schon gar nichts an Personen, die du nie getroffen hast. Zu Unrecht gezahlte Provision kannst du zurückverlangen; die Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Zahlung.

Wer sich selbst einen Makler nimmt, etwa bei der Suche aus einer anderen Stadt, zahlt zu Recht, und dann lohnt sich der Vergleich: Einige Vermittler arbeiten gegen feste Gebühren statt gegen zwei Kaltmieten. Steuerlich absetzen kannst du die Provision nur, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, etwa für die erste Stelle oder eine Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung. Dann gehört sie zu den Umzugskosten in der Steuererklärung.

Der Begriff ist geklärt, die Wohnung noch nicht

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Quellen und Gesetzestexte

Wo der Begriff Folgen hat

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Siehe auch