Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist, Inhalt
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Du hast den Termin beim Bürgeramt nach drei Wochen Wartezeit endlich bekommen, stehst am Schalter, und die Sachbearbeiterin fragt nach der Wohnungsgeberbestätigung. Du hast den Mietvertrag dabei, den Ausweis, sogar das Übergabeprotokoll. Das Papier, das fehlt, ist eines, das der Vermieter dir hätte geben müssen und von dem er womöglich selbst nicht weiß, dass er es muss. Hier steht, was die Bestätigung ist, was drinstehen muss, wer sie in einer WG oder bei Untermiete ausstellt, und was du tust, wenn niemand sich zuständig fühlt.
Kurz gesagt
Was die Wohnungsgeberbestätigung ist und wer sie braucht
Seit dem Bundesmeldegesetz von 2015 reicht es für die Anmeldung nicht mehr, dass du selbst sagst, wo du wohnst. Der Wohnungsgeber, also die Person, die dir die Wohnung tatsächlich überlässt, muss bei der Anmeldung mitwirken und den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Damit will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern: eine Adresse für die Schule, für das Kindergeld, für Gläubiger, hinter der niemand wohnt.
Für dich ist es ein Blatt Papier, meist ein Formular der Stadt, das der Vermieter ausfüllt und unterschreibt. Du nimmst es zusammen mit dem Ausweis zum Meldeamt, und ohne es wird die Anmeldung nicht bearbeitet. Wohnungsgeber ist dabei, wer die Wohnung überlässt, unabhängig davon, ob ein wirksamer Mietvertrag dahintersteht. Bei einer normalen Wohnung ist das der Vermieter oder die Hausverwaltung, die er beauftragt hat. Bei WG, Untermiete oder Eltern ist es jemand anderes, dazu unten mehr.
Brauchen tut sie jede Person, die in eine Wohnung einzieht und sich dort anmeldet, auch Kinder, auch der Partner, der nachzieht, auch der Mitbewohner, der in eine bestehende WG kommt. Was sonst zur Anmeldung gehört, mit Ablauf, Terminen und Unterlagen, steht unter Ummelden nach dem Umzug, der Begriff selbst kurz im Lexikon unter Wohnungsgeberbestätigung.
Welche Frist gilt
Zwei Wochen, und zwar für beide Seiten. Du musst dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und der Wohnungsgeber muss dir den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit dem Mietbeginn im Vertrag. Wer am 15. den Schlüssel bekommt, aber erst am 1. des nächsten Monats mit Möbeln einzieht, rechnet ab dem 1.
In der Praxis ist die Frist enger, als sie klingt. Der Termin beim Bürgeramt hat in vielen Städten Wartezeiten, die über zwei Wochen liegen. Buche ihn deshalb, sobald das Einzugsdatum feststeht, und verlange die Bestätigung schon bei der Schlüsselübergabe. Ein Vermieter, der die Wohnung übergibt, kann das Formular in derselben Minute unterschreiben. Wenn der Termin trotz frühzeitiger Buchung nach der Frist liegt, gilt das bei den meisten Ämtern als entschuldigt, heb die Terminbestätigung mit Buchungsdatum auf.
Bei der Übergabe verlangen
Der einfachste Weg: Du bringst das Formular deiner Stadt zur Wohnungsübergabe mit, der Vermieter füllt es neben dem Übergabeprotokoll aus. Was du sonst noch bei der Übergabe erledigst, steht unter Das Übergabeprotokoll beim Einzug.
Was drinstehen muss
Das Gesetz nennt vier Pflichtangaben (§ 19 Abs. 3 BMG). Die Formulare der Städte sehen unterschiedlich aus, manche fragen mehr ab, aber ohne diese vier ist die Bestätigung unvollständig und wird zurückgewiesen.
| Feld | Was hinein muss | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Wer die Wohnung überlässt: Vermieter, Hausverwaltung, Hauptmieter. Mit vollständiger Adresse. | Die Hausverwaltung trägt sich ein, aber nicht den Eigentümer. Beides muss stehen, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist. |
| Name des Eigentümers | Nur, wenn der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer ist, etwa bei Untermiete oder Hausverwaltung. Dann zusätzlich der Eigentümer mit Namen. | Bei Untermiete fehlt oft der Name des eigentlichen Vermieters. Frag den Hauptmieter danach. |
| Einzugsdatum | Der Tag, an dem du tatsächlich eingezogen bist. Nicht der Mietbeginn, nicht das Datum der Unterschrift. | Vertragsbeginn statt Einzug. Bei Abweichung entscheidet der Einzug. |
| Anschrift der Wohnung | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Bei mehreren Wohnungen im Haus mit Lage oder Wohnungsnummer. | Bei WG-Zimmern und Wohnheimen fehlt die Zimmer- oder Wohnungsnummer, die das Amt für Rückfragen braucht. |
| Namen der meldepflichtigen Personen | Alle, die einziehen: du, dein Partner, deine Kinder. Jede Person mit vollem Namen. | Nur eine Person eingetragen, obwohl zwei einziehen. Dann braucht die zweite Person eine eigene Bestätigung. |
| Unterschrift und Datum | Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person, mit Datum der Ausstellung. | Fehlende Unterschrift auf einer per E-Mail geschickten Datei. Das Original nachreichen lassen. |
Das Formular deiner Stadt findest du auf der Seite des Bürgeramts, oft unter „Anmeldung“ oder „Wohnungsgeberbestätigung“. Nimm das Formular deiner Stadt, nicht irgendeines aus dem Netz: Manche Ämter weisen fremde Vordrucke zurück, obwohl sie dieselben Angaben enthalten. Wenn es kein Formular gibt, reicht ein formloses Schreiben mit den Angaben aus der Tabelle.
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz Wohnungsgeber: [Vorname Nachname oder Firma] [Straße Hausnummer, PLZ Ort] Eigentümer der Wohnung (falls abweichend vom Wohnungsgeber): [Vorname Nachname] Anschrift der Wohnung: [Straße Hausnummer, Lage oder Wohnungsnummer, PLZ Ort] Hiermit bestätige ich den Einzug folgender Person(en) in die oben genannte Wohnung: [Vorname Nachname, Geburtsdatum] [Vorname Nachname, Geburtsdatum] Einzugsdatum: [Tag.Monat.Jahr] [Ort], [Datum] [Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person]
Wer bei WG, Untermiete, Eltern und Wohnheim der Wohnungsgeber ist
Wohnungsgeber ist, wer dir die Wohnung tatsächlich überlässt. Bei einer eigenen Wohnung ist das eindeutig. Bei allem, was junge Menschen beim ersten Mal tatsächlich mieten, also WG-Zimmer, Untermiete, Wohnheim oder das Zimmer bei den Eltern, wird es weniger eindeutig, und genau dort scheitern viele Anmeldungen an der Frage, wer unterschreiben soll.
- WG, alle sind HauptmieterStehst du selbst im Mietvertrag mit dem Vermieter, ist der Vermieter dein Wohnungsgeber. Die Hausverwaltung darf für ihn unterschreiben. Deine Mitbewohner nicht, sie überlassen dir nichts.
- WG, du bist UntermieterDer Hauptmieter, mit dem du deinen Untermietvertrag hast, ist der Wohnungsgeber. Er trägt sich ein und zusätzlich den Eigentümer als abweichenden Eigentümer. Der Vermieter muss nichts unterschreiben, sollte aber der Untervermietung zugestimmt haben (§ 553 BGB), sonst holt sich der Hauptmieter mit der Bestätigung Ärger.
- Untermiete, ZwischenmieteDasselbe: Wer dir untervermietet, bestätigt den Einzug. Auch bei drei Monaten Zwischenmiete, denn eine Anmeldung ist ab dem Einzug Pflicht, wenn die neue Wohnung deine Hauptwohnung wird. Wie Zwischenmiete funktioniert, steht unter „Untervermietung und Zwischenmiete“.
- Wohnen bei den Eltern oder VerwandtenDie Eltern sind Wohnungsgeber, ob sie Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Sind sie Mieter, tragen sie ihren Vermieter als Eigentümer ein. Auch beim Rückzug ins Kinderzimmer nach dem Studium brauchst du ihre Bestätigung.
- StudierendenwohnheimDer Betreiber, meist das Studierendenwerk oder ein privater Träger, ist Wohnungsgeber. Die Verwaltung des Wohnheims stellt die Bestätigung aus, oft automatisch beim Einzug. Frag beim Einzug danach, statt am Meldeamt zu merken, dass sie fehlt.
- Möbliertes Zimmer beim Vermieter im HausDer Vermieter, in dessen Wohnung oder Haus du das Zimmer hast. Er ist Eigentümer und Wohnungsgeber in einer Person.
Was Untermiete rechtlich bedeutet, steht im Lexikon unter Untermiete, die ganze Konstruktion mit Erlaubnis, Kündigung und Kaution unter Untervermietung und Zwischenmiete. Wer in eine WG zieht, klärt die Vertragsform am besten schon beim Casting, denn sie entscheidet auch darüber, wer die Bestätigung unterschreibt. Wie das Casting läuft und welche Fragen du dort stellst, steht unter WG-Casting bestehen.
Was du tust, wenn der Vermieter sie nicht ausstellt
Die Bestätigung fehlt aus drei Gründen: Der Vermieter weiß nicht, dass er sie ausstellen muss, er hat es vergessen, oder er will nicht, etwa weil er die Untervermietung nicht erlaubt hat oder die Wohnung schwarz vermietet. In den ersten beiden Fällen reicht eine Nachricht mit dem Formular im Anhang. Im dritten Fall hilft dir das Gesetz.
- 1
Schriftlich erinnern, mit Formular
Eine kurze E-Mail: „Für die Anmeldung beim Bürgeramt brauche ich Ihre Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Das Formular hänge ich an, gern auch per Post an meine neue Adresse.“ Mit Datum, bis wann du sie brauchst, und dem Hinweis auf deinen Termin.
- 2
Meldebehörde informieren
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder bekommst du sie nicht rechtzeitig, bist du verpflichtet, das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BMG). Das ist keine Denunziation, sondern deine Pflicht, und sie schützt dich vor dem Vorwurf, du hättest dich nicht angemeldet.
- 3
Anmeldung trotzdem beantragen
Geh zum Termin mit allem, was du hast: Mietvertrag, Übergabeprotokoll, Nachweis der Kautionszahlung, deine Erinnerung an den Vermieter. Die Behörde kann den Einzug auch anders feststellen und den Wohnungsgeber selbst zur Bestätigung auffordern.
- 4
Bei Untermiete den Hauptmieter in die Pflicht nehmen
Weigert sich der Hauptmieter, weil er die Untervermietung nicht angezeigt hat, ist das sein Problem, nicht deins. Erinnere ihn daran, dass die Verweigerung für ihn ein Bußgeld bedeuten kann und dass das Meldeamt ohnehin nachfragen wird.
- 5
Termin und Schriftverkehr aufheben
Alles, was zeigt, dass du dich rechtzeitig bemüht hast: Terminbuchung, E-Mails, Mitteilung an die Behörde. Damit ist eine verspätete Anmeldung nicht deine Schuld, und ein Bußgeld gegen dich unwahrscheinlich.
Keine Bestätigung ohne echten Einzug
Umgekehrt gilt: Lass dir nie eine Bestätigung für eine Wohnung ausstellen, in die du nicht einziehst, etwa um einen Studienplatz, ein Kindergartenrecht oder eine günstige Kfz-Versicherung zu bekommen. Das ist eine Scheinanmeldung, für den Aussteller mit hohem Bußgeld bedroht und für dich der Anfang von Problemen mit jeder Behörde, die Post an diese Adresse schickt.
Welche Bußgelder drohen
Das Meldegesetz sichert die Pflichten auf beiden Seiten mit Bußgeldern ab (§ 54 BMG). Sie werden nicht bei jedem Verstoß verhängt, die Ämter lassen bei einer verspäteten Anmeldung oft Gnade vor Recht walten, aber die Rahmen sind da, und sie sind hilfreich, wenn ein Vermieter meint, die Bestätigung sei Ansichtssache.
| Verstoß | Wer | Bußgeld bis zu |
|---|---|---|
| Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen | Du als meldepflichtige Person | 1.000 € |
| Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt | Wohnungsgeber | 1.000 € |
| Wohnanschrift für eine Anmeldung angeboten oder überlassen, obwohl niemand dort einzieht | Wohnungsgeber oder wer sonst die Adresse anbietet | 50.000 € |
Die Zahlen zeigen, worum es dem Gesetz geht: Die vergessene Bestätigung ist ein Versehen, die Gefälligkeitsbestätigung eine ernste Sache. Deshalb reagieren Vermieter, die das Gesetz kennen, auf die Bitte um das Formular meist schnell, und die, die es nicht kennen, nach dem Hinweis auf § 54 BMG.
Geht das auch elektronisch?
Ja, in zwei Varianten. Erstens kann der Wohnungsgeber den Einzug direkt gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen, wenn die Behörde das anbietet (§ 19 Abs. 4 BMG). Du bekommst dann ein Zuordnungsmerkmal, meist eine Nummer, die du bei der Anmeldung angibst, und brauchst kein Papier. Zweitens bieten immer mehr Städte die Anmeldung selbst online an, über das Nutzerkonto des Bundes mit Online-Ausweisfunktion. Dabei lädst du die Bestätigung als Datei hoch oder gibst das Zuordnungsmerkmal an, und der Adressaufkleber für den Ausweis kommt per Post.
Ob deine Stadt das anbietet, steht auf der Seite des Bürgeramts. Wenn ja, spart es den Termin, der in gefragten Städten das eigentliche Nadelöhr ist. Wenn nein, bleibt der Weg mit Papier, Termin und Ausweis, wie er unter Ummelden nach dem Umzug beschrieben ist. In beiden Fällen ist die Bestätigung der Teil, den nur der Vermieter liefern kann, und deshalb der Teil, den du zuerst erledigst. Alles andere rund um den Umzug in der richtigen Reihenfolge steht unter Die Umzugscheckliste.
Die Bestätigung kommt am Ende, die Wohnung am Anfang
Zwischen dem ersten Inserat und der Unterschrift des Vermieters unter die Wohnungsgeberbestätigung liegen bei den meisten Wochen der Suche. Der zweite Teil ist Papierkram mit klaren Regeln, der erste Teil ist der, an dem es hängt.
Dein Such-Agent beobachtet Kleinanzeigen, ImmoScout24, Immowelt, immobilien.de und WG-Gesucht und schreibt dir eine E-Mail, sobald ein passendes Inserat online geht. Wenn du noch suchst, ist das der Schritt vor allen Formularen. Wenn du schon eingezogen bist, steht unter Zusage bekommen: Was jetzt zu tun ist, was du mit dem Agenten machst und welche Fristen noch laufen.
Häufige Fragen
- Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?
- Nein. Der Mietvertrag beweist, dass du mieten darfst, die Bestätigung beweist, dass du tatsächlich eingezogen bist. Das Meldegesetz verlangt ausdrücklich die Bestätigung des Wohnungsgebers mit Einzugsdatum (§ 19 Abs. 3 BMG). Manche Meldeämter nehmen den Mietvertrag als Ergänzung, aber nicht als Ersatz.
- Muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschrieben sein?
- Ja, wenn sie auf Papier ausgestellt wird. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung, unterschreibt. Eine eingescannte Unterschrift auf einem PDF akzeptieren viele Ämter, sicher ist das Original. Bei der elektronischen Bestätigung direkt an die Behörde entfällt die Unterschrift, stattdessen bekommst du ein Zuordnungsmerkmal.
- Brauche ich die Bestätigung auch beim Auszug?
- In der Regel nicht. Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn du ins Ausland ziehst oder eine Wohnung aufgibst, ohne eine neue zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Beim normalen Umzug innerhalb Deutschlands meldest du dich nur an, das Amt meldet dich an der alten Adresse ab. Der Wohnungsgeber der alten Wohnung muss dann nichts bestätigen.
- Darf der Vermieter Geld für die Wohnungsgeberbestätigung verlangen?
- Nein. Die Bestätigung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers, keine Dienstleistung. Eine „Bearbeitungsgebühr“ dafür ist unzulässig. Wer sie verlangt, sollte den Hinweis auf § 19 BMG bekommen und im Zweifel die Meldebehörde.
- Was, wenn ich nur vorübergehend bei Freunden wohne?
- Wer länger als sechs Monate in einer Wohnung wohnt, muss sich dort anmelden, auch als Gast (§ 27 Abs. 2 BMG). Für kürzere Aufenthalte, solange du anderswo gemeldet bleibst, ist keine Anmeldung nötig. Wenn die Übergangslösung zur Dauerlösung wird, ist die Freundin oder der Freund als Hauptmieter der Wohnungsgeber und stellt die Bestätigung aus.
Quellen und Gesetzestexte
Begriffe aus dem Mietlexikon
Dazu passt
- Ummelden nach dem Umzug
Zwei Wochen Frist, eine Wohnungsgeberbestätigung und ein Termin, den du früh buchen solltest. Was beim Bürgeramt passiert und wen du sonst noch informieren musst.
- Die Umzugscheckliste
Acht Wochen vorher bis zum Abend des Einzugstags: was du wann erledigst, welche Fristen wirklich weh tun und was du getrost auf danach verschieben kannst.
- Untervermietung und Zwischenmiete
Auslandssemester, Praktikum in einer anderen Stadt, Partner zieht ein: wann du einen Anspruch auf Erlaubnis hast, wie du fragst und was im Untermietvertrag stehen muss.