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Renovieren beim Einzug und Auszug: Pflicht oder unwirksame Klausel

Zuletzt geprüft am · Keine Rechtsberatung

„Die Wohnung ist renoviert zurückzugeben“ steht in fast jedem Mietvertrag, und fast jeder zweite Vermieter beruft sich beim Auszug darauf. Ob du wirklich streichen musst, entscheidet aber nicht der Satz im Vertrag, sondern ob dieser Satz vor Gericht hält, und das tun erstaunlich viele nicht. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten zwanzig Jahren die meisten üblichen Renovierungsklauseln gekippt. Hier steht, welche Klausel wirksam ist und welche nicht, was du bei einer unwirksamen Klausel schuldest, was besenrein heißt und wie du mit dem Übergabeprotokoll dafür sorgst, dass die Kaution vollständig zurückkommt.

Kurz gesagt

Nach dem Gesetz renoviert der Vermieter (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Streichen musst du nur bei wirksamer Klausel und renoviert übernommener Wohnung. Starre Fristen, Endrenovierung ohne Blick auf den Zustand, Quotenklauseln und die Abwälzung bei unrenovierter Übergabe sind nach dem Bundesgerichtshof unwirksam. Dann schuldest du nur besenrein, Schäden beseitigen und kräftige Farben zurück in neutral.

Wer nach dem Gesetz renovieren muss

Der Ausgangspunkt überrascht viele: Nach dem Gesetz ist Renovieren Sache des Vermieters. Er muss die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), und dazu gehören die Schönheitsreparaturen: Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Die Aufzählung stammt aus § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung, die zwar für den sozialen Wohnungsbau geschrieben wurde, deren Definition aber die Gerichte für alle Mietverhältnisse übernehmen. Was nicht dazugehört: Böden abschleifen, Fliesen erneuern, Fenster von außen streichen, Einbauküche ersetzen. Das ist Instandhaltung und bleibt immer beim Vermieter.

Die Abnutzung, die durch normales Wohnen entsteht, hast du nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Laufspuren auf dem Boden, leicht vergilbte Wände, matte Stellen am Lichtschalter, ein paar Dübellöcher: vertragsgemäßer Gebrauch, den du nicht ersetzen musst. Bei der Rückgabe schuldest du die Wohnung geräumt und in dem Zustand, den der Vertrag verlangt (§ 546 Abs. 1 BGB), und ohne wirksame Renovierungsklausel verlangt der Vertrag nur: keine Schäden über die Abnutzung hinaus.

Dass Mieter trotzdem in fast jeder Wohnung streichen, liegt daran, dass Vermieter die Pflicht vertraglich abwälzen dürfen. Das ist seit Jahrzehnten anerkannt, aber nur durch eine Klausel, die den Mieter nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Genau an dieser Grenze scheitern die meisten Verträge, und deshalb lohnt sich der Blick in deinen.

Welche Klauseln wirksam sind und welche nicht

Renovierungsklauseln stehen fast immer in Formularverträgen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die gilt: Eine Klausel, die dich unangemessen benachteiligt, ist unwirksam (§ 307 BGB), und zwar ganz, nicht nur der überzogene Teil (§ 306 Abs. 2 BGB). Das nennt sich Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, und es ist der Grund, warum ein einziger schlechter Halbsatz die gesamte Renovierungspflicht kippt. Die Tabelle zeigt die Klauseln, die dir begegnen werden.

Übliche Renovierungsklauseln in Mietverträgen mit Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Folge für den Mieter
KlauselWirksam?Folge
Weicher Fristenplan bei renoviert übergebener Wohnung („im Allgemeinen“ alle 3, 5, 7 Jahre)JaDu renovierst, wenn es nach dem Zustand nötig ist; die Fristen sind Orientierung, keine Pflicht. Beim Auszug nur die Räume, die tatsächlich abgewohnt sind.
Starrer Fristenplan („spätestens alle 3 Jahre Küche und Bad, alle 5 Jahre Wohnräume“)Nein (Bundesgerichtshof 2004)Keine Renovierungspflicht, auch nicht beim Auszug. Die gesamte Klausel fällt weg.
Endrenovierung unabhängig vom Zustand („bei Auszug renoviert zurückzugeben“)NeinUnwirksam für sich allein und reißt einen ansonsten wirksamen Fristenplan mit. Du schuldest keine Renovierung beim Auszug.
Quotenklausel (anteilige Kosten je nach abgelaufener Frist)Nein (Bundesgerichtshof, 18. März 2015, VIII ZR 242/13)Keine Kostenbeteiligung, egal wie lange du gewohnt hast.
Abwälzung bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne angemessenen AusgleichNein (Bundesgerichtshof, 18. März 2015, VIII ZR 185/14)Keine Renovierungspflicht. Ausgleich wäre etwa eine mietfreie Zeit, die den Aufwand deckt; ein Nachlass von wenigen hundert Euro reicht meist nicht.
Farbwahlklausel für die Mietzeit („Wände nur in Weiß“)Nein (Bundesgerichtshof 2009)Du darfst während der Mietzeit streichen, wie du willst; die Renovierungsklausel ist insgesamt unwirksam.
Farbvorgabe nur für die Rückgabe („bei Auszug in neutralen, hellen Farben“)Ja, wenn die übrige Klausel hältBei Auszug neutral streichen, Farbton frei wählbar innerhalb von hell und deckend.
Fachhandwerkerklausel („durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen“)Nein (Bundesgerichtshof 2010)Du dürftest selbst streichen, fachgerecht; mit dieser Klausel fällt aber die ganze Pflicht.
Individuell ausgehandelte VereinbarungJaKeine Inhaltskontrolle (§ 305b, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nur, wenn der Vermieter die Klausel ernsthaft zur Verhandlung gestellt hat; ein handschriftlicher Zusatz reicht dafür nicht automatisch.

Zwei Dinge bestimmen also, ob du renovieren musst: der Wortlaut der Klausel und der Zustand der Wohnung bei deinem Einzug. Beides kannst du prüfen, ohne Jura studiert zu haben. Der Mieterverein macht es in einer Viertelstunde; die Klausel auf dieser Seite abzugleichen dauert fünf Minuten.

Was gilt, wenn die Klausel unwirksam ist

Ist die Klausel unwirksam, fällt die Renovierungspflicht ersatzlos weg und zurück auf den Vermieter, wo sie nach dem Gesetz hingehört. Du musst weder streichen noch Geld dafür zahlen; einen Ausgleich in Geld dafür, dass die Klausel nicht hält, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, auch keinen Zuschlag zur Miete. Der Vermieter darf die Kosten auch nicht von der Kaution abziehen.

Die Kehrseite ist ein Anspruch, den kaum jemand kennt: Bei unwirksamer Klausel kannst du während der Mietzeit vom Vermieter verlangen, dass er renoviert, wenn die Wohnung es braucht. Hat er sie dir unrenoviert übergeben, musst du dich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2020) allerdings an den Kosten beteiligen, in der Regel zur Hälfte, weil du sonst besser stündest als beim Einzug. Für die meisten ist das kein Weg, den sie gehen, aber er zeigt, wie die Verteilung wirklich ist.

Unwirksam heißt nicht, dass du alles hinterlassen darfst

Die unwirksame Klausel befreit dich von Schönheitsreparaturen, nicht von Schäden. Ein Brandfleck im Parkett, ein Loch in der Tür, eine Wand in Dunkelrot: Das ist keine Abnutzung, sondern Beschädigung oder eine Gebrauchsspur über das Normale hinaus, und dafür haftest du unabhängig von jeder Klausel.

Was du beim Auszug wirklich schuldest: besenrein, Dübellöcher, Farben

Ohne wirksame Renovierungsklausel bleibt eine kurze Liste. Sie beginnt mit „besenrein“, dem Wort, das in fast jedem Übergabeprotokoll steht. Der Bundesgerichtshof hat es 2006 ausgelegt: Besenrein heißt, grobe Verschmutzungen zu beseitigen. Böden fegen oder saugen, Spinnweben entfernen, Schränke leeren, Müll raus. Keine Grundreinigung, keine geputzten Fenster, kein gereinigter Teppich. Wer mehr macht, ist höflich; wer mehr verlangt, hat keine Grundlage.

Dübellöcher in üblicher Zahl gehören zum Wohnen (§ 538 BGB). Regale, Bilder, Lampen, ein Fernsehhalter: Was ein normaler Haushalt an die Wand hängt, darf Spuren hinterlassen. Anders sieht es bei einer auffällig hohen Zahl aus oder bei Löchern an Stellen, an die niemand bohren müsste, etwa in Fliesen, wenn daneben Fugen waren. Wie viele Löcher zu viele sind, entscheiden Gerichte im Einzelfall, und die Linie ist nicht einheitlich. Ein guter Kompromiss: Löcher mit Spachtelmasse schließen und die Stelle überstreichen. Das kostet eine Stunde und nimmt dem Vermieter das Argument.

Nikotin ist ein Klassiker. Rauchen in der Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2008) vertragsgemäßer Gebrauch; gelbliche Wände und Decken sind Sache der Schönheitsreparaturen, und wer die nicht schuldet, schuldet auch das Weißen nicht. Die Grenze liegt dort, wo Streichen allein nicht mehr hilft: Nikotin, das durch Tapete und Putz gezogen ist und ein Sperrgrund oder neue Tapeten braucht, ist ein Schaden, für den du haftest.

Und dann die Farben. Während der Mietzeit darfst du streichen, wie du willst, auch Dunkelblau und Schwarz. Bei der Rückgabe sieht es anders aus: Wer eine in neutralen Farben übernommene Wohnung mit Wänden in kräftigen Farben zurückgibt, die viele Nachmieter nicht akzeptieren würden, verletzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2013) seine Pflicht zur Rücksichtnahme und schuldet Schadensersatz, und zwar auch dann, wenn keine wirksame Renovierungsklausel besteht. Wer bunt gewohnt hat, streicht deshalb vor dem Auszug zurück in Weiß oder ein helles Neutral, deckend, mit zwei Anstrichen, wenn nötig. Das gilt für Wände und Decken, nicht für ein Möbelstück, das du mitnimmst.

Eigene Einbauten nimmst du mit oder lässt sie, wie es das Übergabeprotokoll festhält. Du hast ein Recht, sie wegzunehmen (§ 539 Abs. 2 BGB), musst dann aber den früheren Zustand wiederherstellen: Löcher schließen, Wand streichen, wo der Spiegel war. Ob der Vermieter eine Einbauküche oder ein Regal übernehmen will, klärst du vor dem Übergabetermin schriftlich. Was bei der Übergabe sonst wichtig ist, steht unter Wohnungsübergabe beim Auszug.

Frist setzen lassen, nicht einfach zahlen

Will der Vermieter Geld für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, muss er dir vorher eine Frist setzen, in der du sie selbst erledigen kannst (§ 281 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung des Malers ohne vorherige Frist ist kein Anspruch. Für Beschädigungen gilt das nicht, dort darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2018) ohne Frist Ersatz verlangen. Und alles, was er will, muss er innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe geltend machen (§ 548 Abs. 1 BGB).

Wie du den Zustand beim Einzug beweist

Zwei der wichtigsten Argumente dieses Textes hängen am Zustand beim Einzug: Die Abwälzung ist nur bei renoviert übergebener Wohnung wirksam, und Schadensersatz für bunte Wände gibt es nur, wenn du sie neutral übernommen hast. Beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war, musst du. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Wohnung als unrenoviert, wenn sie Gebrauchsspuren zeigt, die nicht unerheblich sind; ein paar Kratzer machen sie nicht unrenoviert, abgewohnte Wände in drei Zimmern schon.

Das Werkzeug dafür ist das Übergabeprotokoll beim Einzug, mit Fotos jeder Wand, jedes Bodens, jeder Tür, mit Datum und der Unterschrift beider Seiten. Dort steht auch, ob die Wohnung „frisch renoviert“, „teilrenoviert“ oder „unrenoviert“ übernommen wurde, und dieses Wort ist am Ende der Mietzeit mehr wert als jede Diskussion. Die Vorlage für das Übergabeprotokoll fragt es ab; was beim Ausfüllen zählt, steht unter Das Übergabeprotokoll beim Einzug.

Hast du beim Einzug kein Protokoll gemacht, ist nicht alles verloren: Fotos vom Einzugstag, die Nachrichten mit dem Vermieter, das Inserat („frisch renoviert“ oder eben nicht), Zeugen vom Umzug. Und der Vermieter muss beweisen, dass ein Schaden während deiner Mietzeit entstanden ist. Ohne eigenes Protokoll fällt ihm das genauso schwer wie dir.

Schritte vor der Übergabe

Die Übergabe ist der Moment, in dem sich entscheidet, wie viel von der Kaution zurückkommt. Mit dieser Reihenfolge gehst du hin und weißt, was du schuldest und was nicht.

  1. 1

    Klausel prüfen

    Mietvertrag lesen, Klausel mit der Tabelle oben abgleichen. Im Zweifel zum Mieterverein: Die Prüfung dauert kurz und entscheidet über mehrere hundert Euro Malerkosten.

  2. 2

    Einzugsprotokoll und Fotos heraussuchen

    Was stand beim Einzug drin: renoviert oder nicht, welche Mängel waren schon da. Das ist deine Grundlage für jede Diskussion am Übergabetag.

  3. 3

    Vermieter schriftlich fragen, was er erwartet

    Ein kurzer Brief oder eine E-Mail vier Wochen vor dem Termin: Bitte um Mitteilung, welche Arbeiten er für erforderlich hält. Seine Antwort zeigt, ob er sich auf die Klausel stützt, und gibt dir Zeit zu reagieren.

  4. 4

    Was du sicher schuldest, erledigen

    Kräftige Farben zurück in neutral, Einbauten raus und Spuren beseitigen, Dübellöcher schließen, Schäden reparieren oder reparieren lassen. Das machst du außerhalb der Ruhezeiten; was dabei im Haus gilt, steht unter Hausordnung und Ruhezeiten.

  5. 5

    Besenrein hinterlassen

    Fegen, saugen, Müll raus, Schränke leer, Kühlschrank aus und offen. Mehr musst du nicht, mehr hilft aber beim Eindruck, den das Protokoll hinterlässt.

  6. 6

    Übergabeprotokoll gemeinsam ausfüllen

    Zählerstände, Schlüssel, Zustand jedes Raums, Fotos mit Datum. Unterschreibe nichts, was du nicht selbst geprüft hast, und lass dir eine Kopie geben. Steht „keine Mängel“ drin, ist die Diskussion um die Kaution vorbei.

  7. 7

    Kaution mit Frist zurückfordern

    Nach dem Termin schriftlich, mit Verweis auf das Protokoll. Der Vermieter hat sechs Monate für Schadensansprüche (§ 548 BGB), ohne offene Punkte sollte das Geld deutlich früher kommen.

Für den Schritt mit den Ruhezeiten: Bohren, Schleifen und Streichen mit dem Radio an gehören auf einen Werktag zwischen 7 und 20 Uhr. Was das Haus sonst noch von dir erwartet, steht unter Hausordnung, Ruhezeiten, Nachbarschaftsstreit. Und wer noch vor dem Einzug steht und schon weiß, dass er die Wohnung doch nicht will, hat ein anderes Problem als Farbe: Was dann gilt, steht unter Mietvertrag unterschrieben, Wohnung doch nicht.

  • Was du nie schuldestGrundreinigung, Fensterputzen, Teppichreinigung, Abschleifen von Böden, Ersatz für Abnutzung, Renovierung bei unwirksamer Klausel.
  • Was du fast immer schuldestBesenrein, Beseitigung eigener Schäden, kräftige Wandfarben zurück in neutral, Spuren eigener Einbauten beseitigen, alle Schlüssel.
  • Was von der Klausel abhängtStreichen abgewohnter Räume beim Auszug, Streichen von Heizkörpern und Türen, Tapezieren. Nur bei wirksamer Klausel und renoviert übergebener Wohnung.

Beim nächsten Vertrag auf die Klausel achten

Die beste Zeit, über die Renovierung beim Auszug nachzudenken, ist der Tag der Unterschrift: Klausel lesen, Zustand im Protokoll festhalten, Fotos machen. Dafür brauchst du Zeit zwischen Zusage und Unterschrift, und die hast du nur, wenn du nicht die letzte freie Wohnung nimmst.

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Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug streichen, wenn ich nur zwei Jahre gewohnt habe?
Nur, wenn dein Vertrag eine wirksame Klausel mit weichen Fristen enthält, du die Wohnung renoviert übernommen hast und die Wände nach zwei Jahren tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Bei normalem Gebrauch sind sie das nach zwei Jahren meist nicht. Eine Klausel, die unabhängig vom Zustand eine Endrenovierung verlangt, ist unwirksam.
Was heißt besenrein?
Grobe Verschmutzungen entfernen: Böden fegen oder saugen, Spinnweben weg, Müll raus, Schränke leer. Keine Grundreinigung, kein Fensterputzen, keine Teppichreinigung. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 ausgelegt. Ein Vermieter, der eine Reinigungsfirma auf deine Kosten schickt, weil die Fenster streifig sind, hat dafür keine Grundlage.
Darf der Vermieter Geld verlangen, weil ich Dübellöcher hinterlassen habe?
Dübellöcher in üblicher Zahl sind vertragsgemäßer Gebrauch (§ 538 BGB), dafür haftest du nicht. Eine ungewöhnlich hohe Zahl, etwa Dutzende Löcher in einer Wand oder Bohrungen in Fliesen ohne Not, kann ein Schaden sein. Löcher zu verschließen und zu überstreichen ist beim Auszug ein guter Kompromiss, den viele Gerichte als angemessen ansehen.
Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen. Muss ich trotzdem renovieren?
Nein, sofern der Vermieter dir für die Übernahme keinen angemessenen Ausgleich gegeben hat, zum Beispiel eine mietfreie Zeit. So hat es der Bundesgerichtshof am 18. März 2015 entschieden (VIII ZR 185/14). Unrenoviert heißt: mit Gebrauchsspuren, die nicht unerheblich sind. Beweisen musst das du, deshalb ist das Einzugsprotokoll so wichtig.
Kann der Vermieter die Renovierung von der Kaution abziehen?
Nur, wenn du wirksam zur Renovierung verpflichtet warst, er dich mit Frist dazu aufgefordert hat (§ 281 Abs. 1 BGB) und du sie nicht ausgeführt hast. Dann darf er die tatsächlichen Kosten abziehen. Bei unwirksamer Klausel gibt es keinen Abzug, und Schäden muss er innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe geltend machen (§ 548 BGB).

Quellen und Gesetzestexte

Rechner, Werkzeuge und Vorlagen dazu

  • Vorlage

    Übergabeprotokoll

    Für Einzug und Auszug: Räume, Zählerstände, Schlüssel, Mängel mit Foto-Nummer, Unterschriften. Zum Ausdrucken und Mitnehmen zum Termin.

Begriffe aus dem Mietlexikon

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    Wie lange der Vermieter prüfen darf, was er einbehalten darf und was nicht, und ein Musterbrief, mit dem du nach der Wartezeit höflich und wirksam nachfasst.

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