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Wohnung finden als Alleinerziehende: Hilfen, Bewerbung, Rechte

Zuletzt geprüft am · Keine Rechtsberatung

Du hast ein Einkommen, ein Kind und einen Umzug vor dir, der nicht warten kann. Und du merkst bei den ersten Bewerbungen, dass viele Vermieter ein Elternteil mit Kind als Risiko lesen: ein Gehalt, aber zwei Personen, dazu Fragen, die sie nicht stellen dürfen und trotzdem stellen. Dieser Text zeigt, welche Hilfen dein Einkommen ergänzen, wie du sie in der Bewerbung als das darstellst, was sie sind, nämlich regelmäßige Einnahmen, und wo die Grenze zwischen einer freien Entscheidung des Vermieters und einer Benachteiligung verläuft. Zahlen, die sich jedes Jahr ändern, nennen wir als Größenordnung und mit Stand; die genaue Höhe erfährst du bei der zuständigen Stelle.

Kurz gesagt

Mit einem Einkommen und einem Kind bekommst du eine Wohnung, wenn du alle regelmäßigen Einnahmen zusammenzählst und belegst: Gehalt, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Prüfe früh, ob dir ein Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit zusteht. Nach Familienstand oder Schwangerschaft darf niemand fragen; eine Absage wegen des Kindes kann eine mittelbare Benachteiligung nach § 19 AGG sein.

Welche Hilfen dir zustehen

Der wichtigste Gedanke zuerst: Dein Einkommen ist nicht nur dein Gehalt. Für die Miete zählt, was jeden Monat auf dem Konto ankommt, und bei Alleinerziehenden kommen dafür mehrere Stellen in Frage. Wer alle Bausteine kennt und beantragt, hat am Ende oft mehrere hundert Euro mehr zur Verfügung, und genau diese Differenz entscheidet, ob eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Budget liegt.

Leistungen für Alleinerziehende mit Rechtsgrundlage, Voraussetzung, Größenordnung und zuständiger Stelle
LeistungGrundlageVoraussetzungGrößenordnung und Stelle
Kindergeld§ 62 ff. EStGFür jedes Kind bis 18, in Ausbildung bis 25.Rund 255 bis 260 € je Kind und Monat (Stand 2026, jährliche Anpassung). Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Unterhalt vom anderen Elternteil§ 1601 ff. BGBDer andere Elternteil ist leistungsfähig; Höhe nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich halbem Kindergeld.Je nach Einkommen und Alter des Kindes einige hundert Euro. Jugendamt hilft bei Beistandschaft und Titel.
Unterhaltsvorschuss§ 1 UhVorschGDer andere Elternteil zahlt nicht oder nicht genug; Kind bis 12, bis 18 unter Bedingungen.Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld, je nach Alter einige hundert Euro. Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt.
Kinderzuschlag§ 6a BKGGEigenes Einkommen reicht für dich, aber knapp nicht für das Kind; Mindesteinkommen gilt.Zuletzt bis knapp 300 € je Kind und Monat (Stand 2025). Familienkasse, Antrag online.
Wohngeld§ 1 ff. WoGGEinkommen liegt unter der Grenze für deine Haushaltsgröße und Mietenstufe; nicht bei Bürgergeld.Abhängig von Miete, Einkommen und Ort, Alleinerziehende bekommen einen Freibetrag (§ 17 WoGG). Wohngeldstelle der Kommune.
Entlastungsbetrag§ 24b EStGAlleinerziehend mit mindestens einem Kind im Haushalt, für das Kindergeld gezahlt wird.Steuerlicher Freibetrag über Steuerklasse II, wirkt monatlich im Netto. Finanzamt oder Arbeitgeber.

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss schließen sich nicht aus, Wohngeld und Kinderzuschlag lassen sich kombinieren, und alle vier zusammen sind kein Sozialfall, sondern der Normalfall für einen Haushalt mit einem Einkommen. Beim Wohngeld gilt eine Reihenfolge: Erst rechnest du Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Gehalt als Einkommen zusammen (§ 14 WoGG), dann zieht die Wohngeldstelle den Freibetrag für Alleinerziehende ab (§ 17 WoGG). Kindergeld zählt beim Wohngeld nicht als Einkommen. Wie der Antrag läuft und was die Mietenstufe deines Wohnorts bedeutet, steht im Lexikon unter Wohngeld.

Unterhaltsvorschuss auch bei laufendem Verfahren

Du musst nicht warten, bis der Unterhalt gerichtlich geklärt ist. Zahlt der andere Elternteil nicht oder unregelmäßig, springt der Unterhaltsvorschuss ein, und das Jugendamt holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück. Der Bescheid ist zugleich der Beleg, den du dem Vermieter zeigst.

Wann der Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit hilft

Geförderte Wohnungen sind günstiger als der freie Markt, und du bekommst sie nur mit Wohnberechtigungsschein (§ 27 WoFG). Die Einkommensgrenze steht in § 9 WoFG, die Länder setzen eigene, meist höhere Grenzen fest. Mit einem Kind liegt die Grenze deines Haushalts höher als für eine Person allein, und viele Länder rechnen einen zusätzlichen Betrag je Kind an. Ob dein Einkommen darunter liegt, ergibt sich aus Brutto minus pauschaler Abzüge, nicht aus dem Netto auf dem Gehaltszettel.

Der zweite Teil ist die Dringlichkeit. Viele Kommunen vergeben nicht nur den Schein, sondern eine Stufe, die festhält, wie dringend dein Haushalt eine Wohnung braucht. Alleinerziehende mit Kind, Trennung aus der bisherigen Wohnung, beengte oder befristete Unterkunft und gesundheitliche Gründe sind übliche Kriterien. Die Stufe bestimmt die Reihenfolge bei der Vergabe, und darum lohnt es sich, den Antrag mit Belegen für die Dringlichkeit zu stellen: Nachweis der Trennung, Kündigung oder Befristung der aktuellen Wohnung, Schulbescheinigung des Kindes. Das Verfahren im Detail steht unter Wohnberechtigungsschein beantragen.

Der Schein hilft dir auch außerhalb der geförderten Wohnungen: Er belegt gegenüber einem privaten Vermieter, dass eine Behörde dein Einkommen geprüft hat, und viele Wohnungsgesellschaften führen eigene Kontingente für Haushalte mit Schein und Dringlichkeit.

Wie du dein Einkommen ehrlich und vollständig darstellst

In der Selbstauskunft steht eine Zeile „monatliches Nettoeinkommen“, und dort tragen die meisten nur das Gehalt ein. Das ist zu wenig, und es ist nicht die Wahrheit über deinen Haushalt. Regelmäßige Einnahmen sind alles, was verlässlich jeden Monat kommt, und du darfst sie aufführen, solange du sie belegen kannst. Ehrlich heißt dabei beides: nichts erfinden und nichts verschweigen, was für dich spricht.

  • GehaltDie letzten drei Abrechnungen und der Arbeitsvertrag. Bei Teilzeit den Umfang nennen, damit der Vermieter das Netto einordnen kann.
  • UnterhaltUnterhaltstitel, Jugendamtsurkunde oder Vereinbarung plus Kontoauszüge, auf denen die Zahlungen der letzten drei Monate sichtbar sind.
  • UnterhaltsvorschussDer Bewilligungsbescheid des Jugendamts mit Betrag und Laufzeit. Er ist ein staatlicher Bescheid und wirkt entsprechend verlässlich.
  • Kindergeld und KinderzuschlagBescheid der Familienkasse. Beides läuft an dich, beides gehört in die Summe der Haushaltseinnahmen.
  • WohngeldWenn schon bewilligt: der Bescheid. Wenn nicht: ein Satz in der Bewerbung, dass du mit der neuen Miete Wohngeld beantragen wirst, und was der Rechner der Wohngeldstelle ergibt.
  • BürgschaftFalls ein Elternteil oder eine andere Person bürgt: die schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB) und ein Einkommensnachweis der Bürgin. Zusammen mit der Kaution darf sie auf Verlangen des Vermieters nicht mehr als drei Kaltmieten sichern (§ 551 BGB).

Rechne die Summe vor, bevor der Vermieter es tut. Die verbreitete Faustregel lautet, dass die Kaltmiete nicht mehr als ein Drittel der regelmäßigen Nettoeinnahmen ausmachen sollte, manche Verwaltungen rechnen mit der Warmmiete und 30 bis 40 %. Mit dem Rechner zur Mietbelastung siehst du, welche Kaltmiete für deine Summe aus Gehalt, Unterhalt und Leistungen tragbar ist. Trag dort alle regelmäßigen Einnahmen ein, nicht nur das Gehalt; das Ergebnis ist die Zahl, die du in der Bewerbung selbstbewusst nennst.

Nicht aufrunden, nicht weglassen

Ein zu hoch angegebenes Einkommen ist eine arglistige Täuschung und kann zur Anfechtung des Mietvertrags führen. Ein weggelassener Unterhalt kostet dich dagegen die Wohnung, weil die Summe zu klein aussieht. Der Weg dazwischen ist einfach: jede Einnahme mit Beleg, keine Einnahme ohne.

Wie groß die Wohnung sein muss

Für frei finanzierte Wohnungen gibt es keine gesetzliche Mindestgröße pro Person und keine Pflicht zum eigenen Kinderzimmer. Der Vermieter darf aber prüfen, ob die Belegung zur Wohnung passt, und er darf eine Überbelegung ablehnen. Manche Länder haben in ihren Wohnungsaufsichtsgesetzen Untergrenzen von rund 9 bis 10 m² je Person; das ist eine Grenze gegen Überbelegung, kein Maßstab für gutes Wohnen.

Als Orientierung taugen die Größenstaffeln der Länder für geförderte Wohnungen. Sie unterscheiden sich, liegen aber in einem ähnlichen Rahmen: Für eine Person etwa 45 bis 50 m², für jede weitere Person rund 15 m² mehr, oder nach Räumen gezählt ein Zimmer je Person. Für dich mit einem Kind heißt das: zwei Zimmer und etwa 60 m² gelten als angemessen, mit zwei Kindern drei Zimmer und rund 75 m². Wer einen Wohnberechtigungsschein hat, findet die genaue Staffel seines Landes auf dem Schein.

Ein kleines Kind kann ohne Probleme bei dir im Zimmer schlafen, und viele Alleinerziehende starten deshalb in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, in der das größere Zimmer Wohn- und Schlafzimmer zugleich ist. Ab dem Schulalter wird ein eigenes Zimmer wichtig, und das kannst du im Anschreiben genau so sagen: „Zwei Zimmer, damit mein Sohn ab der Einschulung ein eigenes Zimmer hat.“ Das zeigt, dass du langfristig planst, und Langfristigkeit ist das Argument, das Vermieter am liebsten hören.

So baust du die Bewerbung auf

Die Bewerbung muss zwei Dinge auf einmal schaffen: zeigen, dass die Miete sicher ankommt, und vorwegnehmen, dass ein Haushalt mit Kind ruhig, stabil und dauerhaft ist. Beides gelingt mit Belegen und einem Anschreiben, das die Fragen beantwortet, bevor sie jemand stellt.

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    Budget mit allen Einnahmen festlegen

    Gehalt, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Kinderzuschlag, voraussichtliches Wohngeld. Daraus mit dem Rechner die tragbare Kaltmiete ableiten und nur auf Inserate bewerben, die darunter liegen.

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    Anträge stellen, bevor du die Wohnung hast

    Wohnberechtigungsschein und Kinderzuschlag laufen unabhängig von der Wohnung. Wohngeld wird erst mit Mietvertrag bewilligt, aber du kannst dir vorab eine Berechnung der Wohngeldstelle geben lassen.

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    Mappe zusammenstellen

    Ausweis, Selbstauskunft, Einkommensbelege in der Reihenfolge oben, Schufa-Auskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, gegebenenfalls Bürgschaft. Alles als ein PDF, damit du in zwei Minuten antworten kannst.

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    Anschreiben mit drei Sätzen zum Haushalt

    Wer einzieht, wie alt das Kind ist, wo es zur Schule oder Kita geht und warum genau diese Wohnung. Kein Wort zur Trennung, kein Rechtfertigen. Ein Haushalt mit Kind und Schulweg ist ein Haushalt, der bleibt.

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    Schnell reagieren

    Auf gute Inserate kommen innerhalb weniger Stunden Dutzende Anfragen. Wer als Erstes vollständig ist, bekommt den Besichtigungstermin. Deshalb liegt die Mappe fertig, bevor das Inserat erscheint.

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    Besichtigung mit Kind oder ohne

    Mit Kind, wenn es ruhig ist und du es möchtest; das macht den Haushalt greifbar. Ohne Kind, wenn du dich auf Fragen konzentrieren willst. Beides ist in Ordnung, keins ist Pflicht.

Falls dein Einkommen für die Dreifach-Regel nicht reicht, ist eine Bürgschaft der Großeltern oder einer anderen Person eine gute Brücke. Sie ersetzt keine Bonität, aber sie nimmt dem Vermieter das Argument, im Notfall bleibe er auf der Miete sitzen. Was eine Bürgschaft für die Bürgin bedeutet und wie sie formuliert wird, steht unter Bürgschaft und Bonität. Wer statt eines Kindes eine Ausbildung finanziert, steht vor ähnlichen Fragen; die Antworten für diesen Fall stehen unter Wohnung mit Azubi-Gehalt.

Was der Vermieter nicht fragen darf

Zulässig sind Fragen, die für das Mietverhältnis eine Rolle spielen: Name, Anschrift, Zahl und Alter der einziehenden Personen, Einkommen, Arbeitgeber, Mietschulden, Insolvenz. Die Zahl der Kinder gehört dazu, weil sie die Belegung bestimmt. Was nicht dazugehört, ist alles, was dein Privatleben betrifft: Familienstand, Schwangerschaft, Kinderwunsch, wer der andere Elternteil ist, ob du getrennt oder geschieden bist, ob ein neuer Partner einziehen wird.

Diese Fragen darfst du offen lassen, und bei Schwangerschaft und Familienplanung darfst du nach herrschender Auffassung auch unwahr antworten, ohne dass der Vermieter daraus später Rechte ableiten kann. Bei den zulässigen Fragen gilt das Gegenteil: Eine falsche Angabe zum Einkommen kann zur Anfechtung und Kündigung führen. Die vollständige Liste mit Begründung steht unter Selbstauskunft: was Vermieter fragen dürfen.

Alleinerziehend steht nirgends im Formular

Du gibst an, dass zwei Personen einziehen, du und dein Kind, mit Alter. Mehr verlangt die Selbstauskunft nicht. Ob du das Wort „alleinerziehend“ im Anschreiben verwendest, entscheidest du. Viele tun es, weil es die Haushaltsgröße erklärt und weil ein Elternteil mit Kind für viele Vermieter ein ruhiger Mieter ist. Pflicht ist es nicht.

Wo Diskriminierung anfängt und was du tun kannst

Ein Vermieter muss seine Auswahl nicht begründen und darf sich frei entscheiden, auch gegen dich. Die Grenze zieht § 19 AGG: Bei der Vermietung von Wohnraum darf niemand wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Der Familienstand steht nicht in dieser Liste, und ein Kind ist kein geschütztes Merkmal. Trotzdem ist eine Absage „wegen des Kindes“ nicht automatisch erlaubt: Alleinerziehende sind ganz überwiegend Frauen, und eine Regel, die Haushalte mit einem Elternteil ausschließt, trifft deshalb vor allem ein Geschlecht. Das kann eine mittelbare Benachteiligung sein (§ 3 Abs. 2 AGG).

Das Verbot hat Grenzen. Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, gilt nicht als Vermieter „in großer Zahl“ und fällt für die meisten Merkmale nicht unter § 19 Abs. 1 AGG (§ 19 Abs. 5 AGG); nur die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist auch kleinen Vermietern untersagt (§ 19 Abs. 2 AGG). Wohnt der Vermieter selbst im Haus, gilt das Verbot ebenfalls nicht. Und § 19 Abs. 3 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie sozial stabile Bewohnerstrukturen sichern soll. Bei einer großen Wohnungsgesellschaft oder Hausverwaltung greift das Verbot dagegen voll.

Praktisch heißt das: Sammle Indizien, bevor du dich beschwerst. Ein Inserat mit „keine Kinder“ oder „nur Berufstätige ohne Anhang“, eine Absage mit einer entsprechenden Begründung, eine Nachfrage nach dem Vater des Kindes, ein Testing mit einer zweiten Bewerbung ohne Kind. Mit Indizien kehrt sich die Beweislast um (§ 22 AGG), und du kannst Schadensersatz und Entschädigung innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG). Wie das Schreiben aussieht und wer dir dabei hilft, steht unter Diskriminierung bei der Wohnungssuche.

Ein Ratschlag, der nichts mit Paragrafen zu tun hat: Verbring nicht zu viel Energie auf den Vermieter, der dich nicht will. Auf dem Markt gibt es genug, die einen stabilen Haushalt mit belegtem Einkommen gern nehmen. Deine Aufgabe ist, deren Inserate zuerst zu sehen.

Die Inserate zuerst sehen, mit fertiger Mappe

Mit Kind hast du weniger Zeit zum Suchen als die Konkurrenz ohne. Genau dafür ist der Such-Agent da: Er beobachtet Kleinanzeigen, ImmoScout24, Immowelt, immobilien.de und WG-Gesucht und schreibt dir eine E-Mail, sobald ein Inserat online geht, das zu Zimmerzahl und Budget deines Haushalts passt.

Zu jedem Treffer bekommst du einen Entwurf für das Anschreiben, der auf dieses Inserat zugeschnitten ist. Du ergänzt die drei Sätze zu deinem Haushalt, hängst die fertige Mappe an und antwortest, während andere das Inserat noch nicht gesehen haben.

Such-Agent erstellen

Häufige Fragen

Zählt Unterhalt für mein Kind als Einkommen bei der Wohnungsbewerbung?
Ja. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sind regelmäßige Einnahmen deines Haushalts und gehören in die Selbstauskunft. Belege sie mit dem Unterhaltstitel oder dem Bescheid des Jugendamts und mit Kontoauszügen, aus denen die Zahlungen der letzten drei Monate hervorgehen. Beim Wohngeld zählen sie ebenfalls zum Einkommen (§ 14 WoGG), Kindergeld dagegen nicht.
Bekomme ich als Alleinerziehende einen Wohnberechtigungsschein?
Wenn dein Einkommen unter der Grenze deines Bundeslandes liegt (§ 9 WoFG, die Länder weichen davon ab), ja. Viele Länder und Kommunen vergeben dazu eine Dringlichkeitsstufe, bei der Alleinerziehende mit Kind oft berücksichtigt werden. Das entscheidet über die Reihenfolge bei der Vergabe geförderter Wohnungen. Beantragen kannst du ihn bei der Wohnungsbehörde deiner Stadt.
Muss ein Kind ein eigenes Zimmer haben?
Für frei finanzierte Wohnungen gibt es keine gesetzliche Mindestgröße pro Person. Vermieter achten aber darauf, dass die Belegung zur Wohnung passt, und ein Kind über etwa sechs Jahren ohne eigenes Zimmer wirkt für viele als Überbelegung. Die Größenstaffeln der Länder für geförderte Wohnungen sind eine gute Orientierung: für zwei Personen etwa zwei Zimmer und 60 m².
Darf der Vermieter fragen, ob ich alleinerziehend bin?
Fragen nach Familienstand, Schwangerschaft oder Kinderwunsch sind in der Selbstauskunft unzulässig, weil sie für das Mietverhältnis nicht relevant sind. Zulässig ist die Frage, wie viele Personen einziehen und wie alt sie sind. Du musst also die Zahl der Kinder nennen, aber nicht, ob ein zweiter Elternteil existiert.
Was mache ich, wenn ich wegen des Kindes abgelehnt werde?
Sichere die Absage, das Inserat und deine Bewerbung mit Datum. Eine Ablehnung wegen Kindern ist nicht direkt ein geschütztes Merkmal, kann aber eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, weil Alleinerziehende überwiegend Frauen sind (§ 3 Abs. 2 und § 19 AGG). Mit Indizien wie einer verräterischen Formulierung kannst du Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG). Eine Antidiskriminierungsstelle oder der Mieterverein helfen bei der Einschätzung.

Quellen und Gesetzestexte

Rechner, Werkzeuge und Vorlagen dazu

  • Rechner

    Mietbelastungsrechner

    Wie viel Miete du dir leisten kannst: die 30-Prozent-Regel aus deiner Sicht und die Dreifach-Regel aus Sicht des Vermieters, live gegeneinander gerechnet.

Begriffe aus dem Mietlexikon

Dazu passt

  • Wohnberechtigungsschein beantragen

    Mit dem WBS kommst du an geförderte Wohnungen, die im freien Markt nie auftauchen. Wer ihn bekommt, wie die Einkommensgrenze gerechnet wird und warum sich der Antrag auch als Studierende lohnt.

  • Wohngeld für Studierende und Azubis

    Wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen könnte, hat meist keinen Anspruch, wer beides nicht bekommt, oft schon. Die Regel, die Ausnahmen und wie der Antrag läuft.

  • Diskriminierung bei der Wohnungssuche

    Kein Rückruf mit ausländischem Namen, Absage wegen des Kindes, Fragen nach der Religion: was das Gleichbehandlungsgesetz verbietet, wie du Beweise sicherst und wer dir hilft.