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Wohnung fürs Kind zum Studium: Elternbürgschaft, selbst mieten oder untervermieten

Zuletzt geprüft am · Keine Rechtsberatung

Dein Kind hat den Studienplatz, und die Wohnung dazu ist jetzt deine Sorge, weil ein Vermieter mit einem BAföG-Bescheid und einem Nebenjob wenig anfangen kann. Du kannst bürgen, du kannst selbst mieten, du kannst mieten und untervermieten. Jedes Modell verteilt Rechte, Pflichten und Risiko anders zwischen dir, deinem Kind und dem Vermieter, und das falsche Modell merkst du erst, wenn es um Kündigung oder Kaution geht. Dieser Text vergleicht die drei Wege, erklärt die Bürgschaft so, wie sie das Gesetz meint, und räumt die Nebenfragen auf: Zweitwohnsitz, Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt. Beträge, die jährlich angepasst werden, nennen wir mit Stand.

Kurz gesagt

Drei Wege: Dein Kind mietet und du bürgst, du mietest und dein Kind wohnt dort, oder du mietest und vermietest an dein Kind unter. Die Bürgschaft ist der einfachste Weg und gibt deinem Kind volle Mieterrechte. Sie muss schriftlich sein (§ 766 BGB) und darf, wenn der Vermieter sie verlangt, mit der Kaution drei Kaltmieten nicht übersteigen. Kindergeld läuft weiter.

Welche drei Modelle es gibt und wann welches passt

Die Frage hinter allen drei Modellen ist dieselbe: Wer steht im Mietvertrag, und wer haftet? Der Vermieter will jemanden mit Einkommen im Vertrag oder wenigstens hinter dem Vertrag. Dein Kind will eine Wohnung, in der es Mieter mit eigenen Rechten ist. Du willst überschaubar haften und nicht jahrelang für eine Wohnung verantwortlich sein, in der du nie wohnst. Die Tabelle zeigt, wie die Modelle das verteilen.

Vergleich der drei Modelle Bürgschaft, Eltern als Mieter und Untermiete an das Kind nach Vertragspartei, Haftung, Rechten des Kindes, Kaution und Kündigung
Kind mietet, du bürgstDu mietest, Kind wohntDu mietest und vermietest unter
Wer steht im VertragDein Kind als Mieter, du als Bürge in einer eigenen Erklärung.Du als Mieter, dein Kind als Bewohner mit Zustimmung des Vermieters.Du als Mieter gegenüber dem Vermieter, dein Kind als Untermieter gegenüber dir.
Wer haftet für Miete und SchädenDein Kind; du erst, wenn es nicht zahlt, bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft.Du allein und unbegrenzt, auch für das Verhalten deines Kindes.Du gegenüber dem Vermieter; dein Kind gegenüber dir aus dem Untermietvertrag.
Rechte des KindesVolle Mieterrechte: Kündigungsschutz, Mängelrechte, Untermiete nach § 553 BGB.Keine eigenen Rechte gegenüber dem Vermieter, keine gegenüber dir ohne Vertrag.Mieterrechte gegenüber dir als Untervermieter, nicht gegenüber dem Vermieter.
KautionDein Kind zahlt, du kannst vorstrecken. Rückzahlung an dein Kind.Du zahlst, Rückzahlung an dich.Du zahlst an den Vermieter, dein Kind kann eine Kaution an dich zahlen.
KündigungDein Kind kündigt selbst mit drei Monaten Frist (§ 573c BGB).Nur du kannst kündigen; dein Kind muss ausziehen, wenn du es tust.Du kündigst dem Vermieter, dein Kind dir; zwei Fristen, die zusammenpassen müssen.
Passt, wennDein Kind volljährig ist und der Vermieter eine Bürgschaft akzeptiert. Der Normalfall.Dein Kind minderjährig ist oder der Vermieter nur an Personen mit Einkommen vermietet.Du die Wohnung länger halten willst, etwa für Geschwister, oder steuerlich gestalten möchtest.

Es gibt eine vierte Variante, die Vermieter gern vorschlagen: Du und dein Kind unterschreiben beide als Mieter. Dann haftet ihr als Gesamtschuldner, jeder für die ganze Miete, und keiner kann ohne den anderen kündigen. Was das bedeutet, steht im Lexikon unter Gesamtschuld. Für ein Studium mit klarem Ende ist das die unbeweglichste Lösung, und die Bürgschaft leistet für den Vermieter dasselbe.

Was eine Elternbürgschaft rechtlich bedeutet

Mit der Bürgschaft verpflichtest du dich gegenüber dem Vermieter, für die Verbindlichkeiten deines Kindes aus dem Mietvertrag einzustehen (§ 765 BGB). Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden, mit deiner Unterschrift auf Papier; eine E-Mail oder ein Scan reicht nicht (§ 766 BGB). Ohne Schriftform ist die Bürgschaft nichtig, und das ist eine der wenigen Formvorschriften im Mietrecht, die Vermieter zuverlässig einhalten.

  • Selbstschuldnerisch oder nichtOhne Zusatz darfst du den Vermieter erst auf dein Kind verweisen und verlangen, dass er es zuerst verklagt (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Fast jede Vermieterbürgschaft enthält den Verzicht darauf (§ 773 BGB): Dann zahlst du auf erste Anforderung.
  • HöchstbetragVerlangt der Vermieter die Bürgschaft, darf sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen mit der Kaution nicht mehr als drei Nettokaltmieten sichern (§ 551 Abs. 1 und 4 BGB). Zahlt dein Kind schon drei Kaltmieten Kaution, bleibt für eine verlangte Bürgschaft nichts übrig.
  • Freiwillige BürgschaftBietest du die Bürgschaft von dir aus an, ohne dass der Vermieter sie verlangt hat, gilt die Grenze nach der Rechtsprechung nicht; sie kann dann auch die volle Miete über die Laufzeit sichern. Ob eine Bürgschaft verlangt oder angeboten war, ist im Streit oft die entscheidende Frage. Heb den Schriftwechsel auf.
  • Laufzeit und EndeDie Bürgschaft endet mit dem Mietverhältnis, nicht mit dem Studium. Zieht dein Kind nach dem Abschluss nicht aus, haftest du weiter. Eine Befristung oder ein Kündigungsrecht für die Zukunft lässt sich vereinbaren, muss aber in der Erklärung stehen.
  • Was gesichert istAlle Ansprüche aus dem Mietvertrag: Miete, Nebenkostennachzahlungen, Schäden, Kosten einer Räumung. Begrenze die Bürgschaft ausdrücklich auf diese Wohnung und diesen Vertrag, sonst haftest du auch für einen späteren Vertrag mit demselben Vermieter.

Eine gute Bürgschaftserklärung ist kurz: Bürge, Mieter, Wohnung, Mietvertrag mit Datum, Höchstbetrag, gegebenenfalls selbstschuldnerisch, Ort, Datum, Unterschrift. Wie der Text aussieht und was der Vermieter dazu von dir sehen will, steht unter Bürgschaft und Bonität.

Bürgschaft ohne Höchstbetrag

Eine Erklärung „für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis“ ohne Betrag und ohne Ende ist bei einer freiwilligen Bürgschaft wirksam und kann dich nach Jahren mit einer Räumungsklage und offenen Mieten treffen. Unterschreib nichts ohne Höchstbetrag.

Was gilt, wenn du selbst mietest und dein Kind wohnt

Manche Vermieter vermieten nur an Personen mit Einkommen im Vertrag, und bei einem minderjährigen Kind bleibt dir ohnehin nur dieser Weg. Dann bist du Mieter mit allem, was dazugehört: Du schuldest die Miete, du haftest für Schäden, du bekommst die Nebenkostenabrechnung, du musst kündigen. Dein Kind ist rechtlich ein Dritter, dem du die Wohnung überlässt.

Genau das braucht die Zustimmung des Vermieters. Wer eine Wohnung mietet und sie ohne Erlaubnis komplett einer anderen Person überlässt, verletzt den Vertrag, auch wenn diese Person das eigene Kind ist (§ 540 BGB). Der Vermieter kann abmahnen und nach der Abmahnung kündigen. Die Lösung ist einfach: Der Vertrag nennt dein Kind als Bewohner, und der Vermieter stimmt mit seiner Unterschrift zu. Mündliche Zusagen am Besichtigungstag sind später schwer zu beweisen.

Dein Kind hat in diesem Modell keine Mieterrechte

Kündigst du, muss dein Kind ausziehen, ohne eigenen Kündigungsschutz. Stirbst du, treten deine Erben in den Mietvertrag ein, nicht automatisch dein Kind als Bewohner. Und Wohngeld kann dein Kind nicht beantragen, weil es nicht Mieter ist. Das Modell ist ein Provisorium für bestimmte Fälle, keine Dauerlösung.

Wie Untermiete an das eigene Kind läuft

Im dritten Modell mietest du und schließt mit deinem Kind einen Untermietvertrag. Dein Kind wird damit Mieter mit Rechten, allerdings gegenüber dir, nicht gegenüber dem Vermieter. Der Vorteil liegt in der Klarheit: Es gibt einen Vertrag, eine Miete, eine Kündigungsfrist zwischen euch, und dein Kind kann als Untermieter Wohngeld beantragen, wenn ihm das dem Grunde nach zusteht.

Auch hier ist der Vermieter der Engpass. Der Anspruch auf Untervermietung aus § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung und nur, wenn das berechtigte Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist. Die ganze Wohnung an dein Kind zu überlassen, ist von § 553 BGB nicht gedeckt; der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern (§ 540 BGB). Deshalb gehört die Erlaubnis zur Untermiete an dein Kind in den Hauptmietvertrag, bevor du unterschreibst. Wie eine Erlaubnis formuliert ist und was ein Untermietvertrag enthalten muss, steht unter Untervermietung und Zwischenmiete; das Verhältnis von Haupt- und Untermieter im Detail unter WG-Mietvertrag: Hauptmieter oder Untermieter.

Zur Steuer nur so viel: Die Untermiete an dein Kind ist eine Vermietung, und die Einnahmen gehören in deine Steuererklärung. Liegt die Miete, die dein Kind dir zahlt, unter 50 % der ortsüblichen Miete, erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nur anteilig an (§ 21 Abs. 2 EStG). Wer die Wohnung aus steuerlichen Gründen selbst mietet, sollte das vorher mit einer Steuerberaterin durchrechnen; für die meisten Familien ist die Bürgschaft die einfachere Lösung.

Wer die Kaution zahlt und wer kündigen darf

Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und in drei Raten gezahlt werden, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses (§ 551 BGB). Wer sie zahlt, ist Sache zwischen dir und deinem Kind; zurück bekommt sie derjenige, der im Vertrag als Mieter steht. Streckst du im Bürgschaftsmodell die Kaution vor, fließt sie am Ende an dein Kind, und ihr regelt das untereinander. Der Vermieter muss sie getrennt vom eigenen Vermögen anlegen; die Zinsen gehören zur Kaution. Wie hoch sie für eine konkrete Miete ausfällt, zeigt der Kautionsrechner.

Zwei praktische Hinweise dazu. Überweist du die Kaution im Bürgschaftsmodell selbst, schreib in den Verwendungszweck, für welchen Mietvertrag und welchen Mieter sie ist; sonst landet sie in der Buchhaltung der Verwaltung unter deinem Namen, und die Rückzahlung an dein Kind wird zur Diskussion. Und wenn der Vermieter statt einer Barkaution deine Bürgschaft als Mietsicherheit akzeptiert, zählt sie voll auf die Grenze von drei Kaltmieten; eine zusätzliche Barkaution darf er dann nicht mehr verlangen.

Bei der Kündigung gilt in allen drei Modellen die Frist von drei Monaten für den Mieter, mit Zugang bis zum dritten Werktag des Monats (§ 573c BGB). Der Unterschied liegt darin, wer Mieter ist. Im Bürgschaftsmodell kündigt dein Kind, und deine Bürgschaft endet mit dem Mietverhältnis. Mietest du selbst, kündigst du, und dein Kind hat gegenüber dem Vermieter nichts zu sagen. Bei der Untermiete musst du zwei Fristen zusammenbringen: Kündigt dein Kind dir, sitzt du noch drei Monate auf der Hauptmiete, es sei denn, du kündigst zeitgleich dem Vermieter. Plane beide Kündigungen mit demselben Datum.

Was mit Wohnsitz, Zweitwohnungssteuer und Kindergeld ist

Dein Kind muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde des Studienorts anmelden (§ 17 BMG) und braucht dafür die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters (§ 19 BMG). Dabei stellt sich die Frage nach Haupt- oder Nebenwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (§ 22 BMG); ein Studierender, der die meiste Zeit am Studienort ist, hat dort seine Hauptwohnung, auch wenn das Kinderzimmer zu Hause bleibt.

Meldet dein Kind die Studienwohnung als Nebenwohnung an, erheben viele Kommunen eine Zweitwohnungssteuer nach eigener Satzung, in der Größenordnung eines Prozentsatzes der Jahreskaltmiete. Manche Satzungen nehmen Studierende oder Nebenwohnungen von Kindern im Haushalt der Eltern aus, andere nicht. Die Steuersatzung der Stadt gibt Auskunft. Mit der Hauptwohnung am Studienort stellt sich die Frage nicht.

Das Kindergeld läuft weiter: Für ein Kind in der ersten Berufsausbildung, und dazu zählt das Studium, zahlt die Familienkasse bis zum 25. Geburtstag, unabhängig vom Wohnort des Kindes (§ 32 Abs. 4 EStG). Der Betrag liegt bei rund 255 bis 260 € im Monat (Stand 2026, jährliche Anpassung). Dein Kind hat gegen dich einen Unterhaltsanspruch, solange es sich in der Ausbildung befindet (§ 1610 BGB); die Düsseldorfer Tabelle setzt für ein auswärts wohnendes studierendes Kind einen Bedarf von rund 990 € im Monat an, darin rund 440 € fürs Wohnen (Stand 2025). Das Kindergeld ist auf diesen Bedarf anzurechnen, und die meisten Familien leiten es deshalb an das Kind weiter.

Womit dein Kind die Miete bezahlt

Die Wohnung ist gesichert, jetzt muss die Miete jeden Monat da sein. Neben deinem Unterhalt stehen zwei staatliche Bausteine bereit, die sich gegenseitig ausschließen. BAföG ist der erste: Es enthält eine Wohnpauschale für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, und seine Höhe hängt von deinem Einkommen ab. Wohngeld ist der zweite, und er greift nur, wenn dein Kind dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch hat (§ 20 Abs. 2 WoGG). Eine Ablehnung wegen deines Einkommens genügt dafür nicht; erst wenn das Studium selbst nicht mehr förderfähig ist, etwa nach der Förderungshöchstdauer, kommt Wohngeld in Frage. Die Einzelheiten stehen unter Wohngeld für Studierende und Azubis.

Wie viel Miete bei Unterhalt, Kindergeld, BAföG und Nebenjob tragbar ist, rechnet der Rechner zur Mietbelastung aus; als Faustregel gelten 30 bis 40 % der Einnahmen für die Warmmiete. Wer statt eines Studiums eine Ausbildung finanziert, findet die Bausteine dafür unter Wohnung mit Azubi-Gehalt. Und die Frage, ob es überhaupt eine eigene Wohnung sein muss oder ob WG und Wohnheim für den Anfang besser passen, beantwortet WG, Wohnheim oder eigene Wohnung.

Die Suche läuft, auch wenn ihr nicht vor Ort seid

Die Wohnung am Studienort sucht ihr meist aus der Ferne, und ein gutes Inserat ist nach wenigen Stunden vergeben. Der Such-Agent beobachtet Kleinanzeigen, ImmoScout24, Immowelt, immobilien.de und WG-Gesucht und schreibt eine E-Mail, sobald ein Inserat online geht, das zu Budget und Zimmerzahl passt.

Zu jedem Treffer gibt es einen Entwurf für das Anschreiben, der zu diesem Inserat passt. Dein Kind ergänzt Studiengang und Semester, hängt die Bürgschaft und deinen Einkommensnachweis an und antwortet, bevor die anderen das Inserat gesehen haben. Den Such-Agenten kann dein Kind selbst anlegen, oder du legst ihn an und leitest die E-Mails weiter.

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Wenn die Kaution nicht aus der Familienkasse kommen soll

Statt drei Kaltmieten auf einmal: eine Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung ersetzt die Barkaution gegen einen Jahresbeitrag. Ob sich das rechnet, hängt von Laufzeit und Beitrag ab.

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Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Elternbürgschaft für die Wohnung sein?
Verlangt der Vermieter die Bürgschaft, darf sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen mit der Kaution nicht mehr als drei Nettokaltmieten sichern (§ 551 Abs. 1 und 4 BGB). Was darüber hinausgeht, ist unwirksam. Bietest du die Bürgschaft dagegen von dir aus an, ohne dass der Vermieter sie verlangt hat, gilt diese Grenze nach der Rechtsprechung nicht. Ein Höchstbetrag in der Erklärung ist in beiden Fällen sinnvoll.
Ist es besser, wenn ich als Elternteil den Mietvertrag unterschreibe?
Für den Vermieter ja, für dein Kind nicht. Als Mieter trägst du alle Pflichten, dein Kind hat keinen eigenen Mietvertrag und keinen Kündigungsschutz gegenüber dir. Der Vermieter muss wissen und zustimmen, dass nicht du, sondern dein Kind dort wohnt (§ 540 BGB). Die Bürgschaft ist meist die sauberere Lösung; das Modell mit dir als Mieter passt, wenn dein Kind minderjährig ist oder der Vermieter anders nicht vermietet.
Darf ich die gemietete Wohnung an mein Kind untervermieten?
Nur mit Erlaubnis des Vermieters. Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht nach § 553 BGB nur für einen Teil der Wohnung und nur, wenn das Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist. Die ganze Wohnung an dein Kind zu überlassen, ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, die der Vermieter ohne Zustimmung untersagen darf (§ 540 BGB). Lass die Erlaubnis deshalb in den Mietvertrag schreiben.
Bekomme ich weiter Kindergeld, wenn mein Kind zum Studium auszieht?
Ja. Kindergeld gibt es für ein Kind in der ersten Berufsausbildung, dazu zählt das Studium, bis zum 25. Geburtstag, unabhängig davon, wo es wohnt (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Familienkasse zahlt es an dich; du darfst es an dein Kind weiterleiten, und das Kind kann bei der Familienkasse beantragen, dass es direkt an es ausgezahlt wird, wenn du keinen Unterhalt leistest.
Kann mein Kind Wohngeld bekommen, wenn es kein BAföG bekommt?
Nur, wenn der BAföG-Anspruch dem Grunde nach fehlt, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder bei einem nicht förderfähigen Studium. Wird BAföG abgelehnt, weil dein Einkommen zu hoch ist, bleibt dein Kind dem Grunde nach berechtigt und damit vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 WoGG).
Muss mein Kind eine Zweitwohnungssteuer zahlen?
Das hängt von der Kommune ab. Wer die Studienwohnung als Nebenwohnung anmeldet, zahlt in vielen Städten eine Zweitwohnungssteuer nach kommunaler Satzung, manche nehmen Studierende aus. Hauptwohnung ist die überwiegend benutzte Wohnung (§ 22 BMG); wer die meiste Zeit am Studienort verbringt, meldet dort die Hauptwohnung an und umgeht die Frage.

Quellen und Gesetzestexte

Rechner, Werkzeuge und Vorlagen dazu

  • Rechner

    Kautionsrechner

    Wie hoch die Kaution höchstens sein darf, in welchen Raten du sie zahlen kannst und was eine Bürgschaft im Vergleich kostet.

  • Rechner

    Mietbelastungsrechner

    Wie viel Miete du dir leisten kannst: die 30-Prozent-Regel aus deiner Sicht und die Dreifach-Regel aus Sicht des Vermieters, live gegeneinander gerechnet.

Begriffe aus dem Mietlexikon

Dazu passt

  • Bürgschaft und Bonität ohne festes Einkommen

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  • WG, Wohnheim oder eigene Wohnung

    Drei Wege in die erste Bleibe, drei sehr verschiedene Preise, Wartezeiten und Vertragsformen. Was zu welcher Situation passt und wie du dich zweigleisig bewirbst.

  • Gemeinsam mieten als Paar

    Beide im Vertrag oder nur einer, und was das bei einer Trennung bedeutet: Gesamtschuld, Kündigung nur zusammen, Auszug ohne Entlassung aus dem Vertrag. Was du vor der Unterschrift klärst.